Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Klage eines Arbeitnehmers auf Rücknahme einer Abmahnung und auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus der Personalakte handelt es sich um eine sogenannte quasinegatorische Beseitigungsklage, die sich gegen die Beeinträchtigung von Erwerb und Fortkommen durch den Inhalt der Abmahnung bzw durch den Zustand, daß die Abmahnung Akteninhalt geworden ist, wendet.

2. Eine Klage auf (inhaltliche) Rücknahme einer in mündlicher oder schriftlicher Form ausgesprochenen Abmahnung ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig.

3. Eine Klage auf Entfernung des Schriftstückes, das die Abmahnung enthält, aus der Personalakte ist regelmäßig zulässig. Sie ist jedoch nur begründet, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Duldung des Zustandes, daß sich das Schriftstück in seiner Personalakte befindet, verpflichtet ist.

a. wenn das Schreiben objektiv unrichtige Tatsachenangaben enthält, die geeignet sind, rechtlich geschützte Interessen des Arbeitnehmers zu beeinträchtigen, oder

b. wenn das Schreiben offenbar unhaltbare Rechtsansichten oder kränkende, unsachliche Werturteile enthält oder

c. wenn die schriftlich festgehaltene Ermahnung oder Kündigungsandrohung auf den unter a. oder b. genannten Angaben oder Ansichten oder auf einem einmaligen Fehlverhalten beruht, dessen Wiederholung in Zukunft ausgeschlossen erscheint oder nicht ernstlich zu befürchten ist.

4. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Duldungspflicht des Arbeitnehmers ergibt, trifft den Arbeitgeber.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 824, 1004

 

Fundstellen

Haufe-Index 443598

DB 1979, 2378 (L1-4)

ArbuR 1979, 284 (L)

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