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Personalakten (§ 13 BAT) / 8.3 Kann der Angestellte Berichtigung verlangen?

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Berichtigung bei inhaltlich falschen Angaben

Berichtigung bei zutreffenden, aber inhaltlich unzulässigen Angaben

Berichtigung bei inhaltlich zutreffenden und zulässig gewonnenen Angaben

Besteht eine Frist für den Berichtigungsanspruch ?

Das Erklärungsrecht des Angestellten läßt den vom Arbeitgeber gestalteten und verantworteten Teil der Personalakten unberührt. Unrichtige oder abwertende Angaben über die Person des Angestellten werden durch die Gegenerklärung nicht völlig neutralisiert. Die Gegenerklärung besagt insoweit nicht mehr, als daß sie vom Angestellten bestritten oder beanstandet werden. Damit wird aber die von unrichtigen oder abwertenden Vermerken ausgehende Gefährdung für das weitere berufliche Fortkommen des Angestellten nicht aus der Welt geschaffen. Der Arbeitgeber ist jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, das berufliche Fortkommen des Angestellten zu fördern. Daher hat er dafür zu sorgen, daß die Personalakten ein richtiges Bild über die Persönlichkeit und Leistungen des Arbeitnehmers auch solchen Personen vermitteln, die selbst mit ihm nichts zu tun haben, die aber künftig in dieser oder jener Hinsicht zu entscheiden haben.

Die Führung der Personalakten wird von dem Grundsatz der Vollständigkeit und Kontinuität geprägt. Daher besteht kein Anspruch des Angestellten darauf, daß mängelbehaftete Schriftstücke ersatzlos entfernt werden, wenn dadurch die Personalakte lückenhaft oder unvollständig würde oder wenn sie dadurch ein unrichtiges Bild über den dienstlichen Werdegang wiedergeben würden. Es ist daher stets zu prüfen, ob der beanstandete Vorgang zum Verständnis der Personalakte notwendig ist. Dies ist in der Regel bei einem zu Unrecht in die Akte aufgenommenen Strafurteil oder einer unberechtigten Abmahnung nicht der Fall. Hier geht das Interesse des...

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