Geschäftsunfähig ist:

  • wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.[1]
  • eine Person, die zwar das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, bezeichnet das Gesetz als beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen. Für diese Personengruppe gelten besondere Regeln.
  • wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.[2]

Gemäß § 105 Abs. 1 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Folglich ist grundsätzlich auch der Arbeitsvertrag, der mit einer geschäftsunfähigen Person geschlossen wurde, nichtig. Im Einzelnen ist aber zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer geschäftsunfähig ist:

Hat ein geschäftsunfähiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen, so ist dieser in jedem Fall nichtig. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers in Vollzug gesetzt worden ist, kann den geschäftsunfähigen Arbeitgeber also keine Entgeltzahlungspflicht treffen. Der Arbeitnehmer wird allenfalls außervertragliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB geltend machen können.

Auch bei Geschäftsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist der Arbeitsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Hat der geschäftsunfähige Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit geleistet, so kommt der Arbeitsvertrag als solcher nicht als Anspruchsgrundlage für die Entgeltansprüche in Betracht. Diese sind ggf. nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.[3]

 
Hinweis

Störung der Geistestätigkeit prüfen

Eine instruktive Auseinandersetzung mit der Frage, wann ein Fall der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB vorliegt, enthält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.11.1998.[4]

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