Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitgeber in vielfältiger Weise für den Arbeitnehmer tätig. Aus Fürsorgegesichtspunkten ist er hierbei zu einer sorgfältigen Behandlung der Angelegenheiten und zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers verpflichtet.

So ist der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, die Lohnabzüge richtig zu berechnen und abzuführen. Demgegenüber ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, im Interesse des Arbeitnehmers Rechtsmittel gegen einen Kurzarbeitergeld-Festsetzungsbescheid der Agentur für Arbeit einzulegen, wenn er die einer ständigen Verwaltungspraxis entsprechende Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung teilt.

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