§ 4 ArbStättV enthält spezielle Anforderungen für das Betreiben von Arbeitsstätten. Insbesondere ist der Arbeitgeber verpflichtet

  • die Arbeitsstätte instand zu halten und festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben (Abs. 1),
  • die Arbeitsstätte entsprechend der hygienischen Erfordernisse zu reinigen (Abs. 2)
  • die Sicherheitseinrichtungen instand zu halten und regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen (Abs. 3),
  • Vorkehrungen für den Notfall zu treffen (Abs. 4) sowie
  • Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu prüfen (Abs. 5).

5.4.1 Instandhaltung und Mängelbeseitigung

§ 4 Abs. 1 ArbStättV stellt klar, dass den Arbeitgeber nicht nur die Instandhaltungs- und Mängelbeseitigungspflicht trifft. Sofern die Mängel nicht sofort beseitigt werden können, liegt es auch in seinem Verantwortungsbereich, dass bei Mängeln in der Arbeitsstätte, die zu ernsten Gefährdungen der Beschäftigten führen, die jeweils betroffene bzw. gefährdete Person ihre Tätigkeit unverzüglich einstellt.

5.4.2 Reinigungspflicht

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden.[1] Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, muss er unverzüglich beseitigen. Das Reinigungsintervall und auch die Abfolge der jeweils durchzuführenden Reinigungsschritte werden vom Arbeitgeber festgelegt.

 
Praxis-Beispiel

Reinigung der Sanitärräume

Die ASR A4 „Sanitärräume“ empfiehlt, Toilettenräume und ihre Einrichtungen in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren. Bei täglicher Nutzung müssen sie mindestens täglich gereinigt werden.[2] Um die regelmäßige und gründliche Reinigung sicherzustellen und zu kontrollieren, empfiehlt sich das Anbringen eines Reinigungsplans im Toilettenraum mit Abzeichnungspflicht durch das verantwortliche Reinigungspersonal.

[2] ASR A4.1 "Sanitärräume" Ziff. 5.1 Abs. 3.

5.4.3 Prüfung der Sicherheitseinrichtungen

Nach § 4 Abs. 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber die Sicherheitseinrichtungen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Zu den Sicherheitseinrichtungen gehören insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen.

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber die Prüfintervalle, die sich nach dem Stand der Technik richten.

 
Praxis-Beispiel

Prüfintervall bei Sicherheitsbeleuchtung

Einen Orientierungsrahmen bietet z. B. die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme". Hier wird darauf verwiesen, dass sich die Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben ergeben.[1] Im Ergebnis bedeutet dies, dass es keinen gesetzlich festgelegten Zeitablauf für die Prüfungen gibt. Der Arbeitgeber muss eigenverantwortlich bereits bei der Gefährdungsbeurteilung die Prüfintervalle festlegen.

[1] ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme", Ziff. 6 Abs. 3.

5.4.4 Maßnahmen für Notfälle

Der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten bestmöglich zu minimieren. Er muss auch Vorkehrungen für den Fall treffen, dass trotz der Arbeitsschutzmaßnahmen Notfälle eintreten.

Der Arbeitgeber muss nach § 4 Abs. 4 ArbStättV sicherstellen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber muss einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.

5.4.5 Erste Hilfe

Der Arbeitgeber muss gemäß § 4 Abs. 5 ArbStättV beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellen. Damit verbunden ist auch die Verpflichtung, diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.

Die ASR A4.3 zählt unter Ziff. 5 folgende Einrichtungen zur Ersten Hilfe auf:

  • Meldeeinrichtungen (z. B. Telefon mit Angabe von Notrufnummern) zum Absetzen von Notrufen,
  • Rettungstransportmittel(Krankentransport-Hängematten, Rettungstücher, Schleifkörbe) für den Fall, dass der öffentliche Rettungsdienst mit Krankentragen nicht an den Ort des Geschehens kommen kann
  • Rettungsgeräte (z. B. Rettungshubgeräte, Spreizer, Schneidgeräte, Abseilgeräte).

Auch Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen wie bspw. Erste-Hilfe-Container bei vorübergehend eingerichteten Arbeitsstätten gehören hierzu.[1]

Mittel zur Ersten Hilfe werden regelmäßig in Verbandskästen oder –schränken aufbewahrt. Zu den Mitteln zur Ersten Hilfe zählen z. B. Heftpflaster, Wundschnellverbände, Kompressen, Kältekompressen, Rettungsdecken, Schere, medizi...

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