Die Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Beauftragten findet sich in § 4 BaustellV. Der Bauherr kann die ihm nach den §§ 2 und 3 BaustellV obliegenden Pflichten selbst erfüllen, oder einen Dritten beauftragen, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. In dieser Regelung zeigt sich ein gravierender Unterschied zu verschiedenen Arbeitsschutznormen. Verpflichtet ist vorliegend der Bauherr und nicht – wie sonst regelmäßig – der Arbeitgeber. Dieser Umstand liegt darin begründet, dass auf Baustellen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Die verschiedenen Baugewerke greifen ineinander, so dass auch der baustellenspezifische Arbeitsschutz umfassend gesichert werden muss. In der Praxis setzt der Bauherr die notwendigen Maßnahmen meist nicht selbst um, sondern lagert diese Aufgabenbereiche aus. Dies wird maßgeblich durch die Einsetzung eines Koordinators nach § 3 BaustellV erreicht.

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