Den Bewerber trifft die Pflicht, den möglichen zukünftigen Arbeitgeber bei den Einstellungsverhandlungen auf einen vorliegenden Einberufungsbescheid hinzuweisen. Werden die Vorlage- oder Unterrichtungspflicht seitens des potenziellen Mitarbeiters verletzt, so kann u. U. ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aus c. i. c.[1] (als Verschulden bei Vertragschluss) gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dem Bewerber entstehen.[2] Zudem hat der Arbeitgeber ein entsprechendes Fragerecht. Da der freiwillige Wehrdienst beiden Geschlechtern offen steht, liegt auch keine Verletzung geschlechtsbezogener Diskriminierungsverbote, insbesondere des AGG, vor.

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