Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich persönlich oder elektronisch arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Das Arbeitslosengeld wird längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Arbeitslose das für den Anspruch auf Regelaltersrente maßgebliche Lebensalter vollendet hat.[1] Ob eine Rente tatsächlich beansprucht werden kann, ist nicht von Bedeutung.

Arbeitslosengeld wird, von den Sonderregelungen des europäischen Rechts abgesehen[2], grundsätzlich nur dann gezahlt, wenn der Arbeitslose seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt davon eine Ausnahme, wenn der Wohnsitz im grenznahen Ausland liegt, der Arbeitslose durch den Beschäftigungsort in das deutsche Versicherungssystem einbezogen war und ein Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt fortbesteht.[3]

2.1 Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller

  • beschäftigungslos ist, d. h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und keine Erwerbstätigkeit oder nur eine solche von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt,
  • Eigenbemühungen unternimmt, d. h. sich selbst aktiv bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  • der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, d. h. objektiv in der Lage und subjektiv bereit ist, jede arbeitsmarktübliche und zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden anzunehmen und auszuüben.
 
Achtung

Arbeitslosengeldanspruch trotz Arbeitsverhältnis möglich

Beschäftigungslosigkeit – und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld – kann trotz eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses begründet sein. Relevant wird dies z. B. in Fällen einer Freistellung von der Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist. Weitere Anwendungsfälle sind Freistellungen bei längerfristiger Erkrankung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers.[1]

2.1.1 Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Die Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn dadurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Ehrenamtlich in diesem Sinne ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben durchführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert. Der pauschalierte Ersatz von Auslagen von bis zu 250 EUR monatlich berührt die Unentgeltlichkeit im Grundsatz nicht.[1]

[1] § 138 Abs. 2 SGB III i. V. m. der VO über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen.

2.1.2 Zumutbare Beschäftigung

Welche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, richtet sich in erster Linie nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt. Ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht. Danach sind einem Arbeitslosen in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen zumutbar, in denen er mindestens 80 % des früheren (Brutto-)Arbeitsentgelts verdienen kann; vom 4. bis zum 6. Monat gilt eine Quote von mindestens 70 %. Ab dem 7. Monat sind alle Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt (unter Berücksichtigung der Werbungskosten) das Arbeitslosengeld erreicht.

Als Pendelzeiten für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz sind im Regelfall bis zu 2 ½ Stunden zumutbar. Ein Umzug zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist grundsätzlich dann zumutbar, wenn kein wichtiger Grund (z. B. familiäre Bindungen) entgegensteht.

Nicht zumutbar sind Beschäftigungen, die bei Familien eine dauerhafte (über 6 Monate hinaus dauernde) getrennte Haushaltsführung erfordern, oder die es dem Arbeitslosen nicht mehr ermöglichen, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen ergeben.[1]

2.2 Arbeitslosmeldung

Die Arbeitslosmeldung kann durch persönliche Vorsprache bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.[1] Ist die Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt die persönliche Meldung an dem nächsten Tag der Dienstbereitschaft auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. Eine Arbeitslosmeldung bei einem Jobcenter (= Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende) wird anerkannt, wenn sich der Arbeitslose am nächsten Arbeitstag in der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich meldet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkung der Arbeitslosmeldung

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers endet an einem Freitag. Er meldet sich am folgenden Montag persönlich arbeitslos. In diesem Fall wirkt die Arbeitslosmeldung auf den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit, den Samstag, zurück. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen besteht deshalb ab dem Samstag auch Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Neben der persönlichen Arbeitslosmeldung ist auch eine ele...

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