1. Grundsatz

 

Rz. 32

Der Anwalt, der Beratungshilfe gewährt, hat im gleichen Umfang Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen wie ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt (§ 46). Die VV Vorb. 2.5 schließt die Anwendung von VV Teil 7 nicht aus, weil sich die Vorb. 2.5 nur auf Gebühren, nicht auf Auslagen bezieht. Auslagen werden nach § 46 Abs. 1 nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Aus der Formulierung des § 46 Abs. 1 folgt, dass dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeit einen gewissen Spielraum belassen will. Der Anwalt hat in jeder Lage des Verfahrens eigenständig darüber zu befinden, wie er die Rechtsposition der vertretenen Person bestmöglich wahrt. Durch die doppelte Verneinung wird zum Ausdruck gebracht, dass Auslagen im Zweifel als erforderlich anzuerkennen sind.[22] Die Beweislast für eine gegenteilige Feststellung liegt bei der Staatskasse.[23]

 

Rz. 33

Hat der Rechtsanwalt Bedenken, ob die Durchführung eine Reise oder Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB als notwendig anerkannt werden, kann er die entsprechende Feststellung nach § 46 Abs. 2 S. 1, 3 beantragen. Die Feststellung ist für die Vergütungsfestsetzung bindend. Voraussetzung für ein Feststellungsverfahren ist aber, dass dem Auftraggeber bereits Beratungshilfe bewilligt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass der 8. Abschnitt des RVG Regelungen zur Vergütung aus der Staatskasse trifft. Eine Vergütung aus der Staatskasse erfolgt in Beratungshilfesachen aber erst nach einer entsprechenden Bewilligung.

[22] OLG Schleswig OLGR 1998, 307; Mümmler, JurBüro 1995, 249.

2. Post- und Telekommunikationsentgelte, VV 7001, 7002

a) Berechnung

 

Rz. 34

Der Rechtsanwalt erhält Entgelte für die von ihm getätigten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese kann er wahlweise nach VV 7001 konkret berechnen oder nach VV 7002 pauschal.[24] Die Höhe der Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR. Maßgebend sind die im Rahmen der Beratungshilfe verdienten und von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren (vgl. Anm. Abs. 2 zu VV 7002), nicht dagegen die Gebühren eines Wahlanwalts.[25]

[25] Deshalb überholt OLG Nürnberg AGS 2007, 253 = RVGreport 2007, 150 und AG Köln AGS 2006, 26 = RVGreport 2006, 68.

b) Forderungsübergang nach § 9 BerHG

 

Rz. 35

Ist der Gegner des Auftraggebers verpflichtet, an den Auftraggeber die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, erfasst dieser Erstattungsanspruch die Post- und Telekommunikationspauschale nach den Wahlanwaltsgebühren, weil der Gegner auch die Gebühren nach den Wahlanwaltsgebühren zu erstatten hat (vgl. § 9 S. 1 "Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften"). Dieser Erstattungsanspruch geht auf den Rechtsanwalt nach § 9 S. 2 mit Bewilligung von Beratungshilfe bzw. Auszahlung der Beratungshilfevergütung über.[26]

[26] Vgl. AG Kiel BeckRS 2012, 23563.

c) Tatsächlicher Anfall von Post- und Telekommunikationsentgelten

 

Rz. 36

Voraussetzung für die Berechnung der Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 ist stets, dass überhaupt eine Post- oder Telekommunikationsdienstleistung erfolgt ist. Eine pauschale Berechnung ist nur dann möglich, wenn tatsächlich Auslagen angefallen sind.[27] Nicht entstandene Auslagen können auch nicht pauschal abgerechnet werden. Die Pauschale setzt jedoch nicht voraus, dass die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation möglich ist.[28]

[27] LG Berlin JurBüro 1985, 1667; AG Koblenz AGS 2004, 158 m. Anm. N. Schneider.

d) Rat oder Auskunft

 

Rz. 37

Erteilt der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe lediglich einen Rat (Beratung) oder eine Auskunft, so wird es in der Regel an Telekommunikationsauslagen fehlen, es sei denn, der Anwalt ruft den Ratsuchenden an und gewährt die Beratung telefonisch oder das Beratungsergebnis wird schriftlich zusammengefasst und dem Auftraggeber zugeschickt.[29] Es reicht aus, wenn nur eine von der Pauschale erfasste Auslage anfällt.[30] Das können auch die im Rahmen einer Datenbankrecherche angefallenen Kosten für die Internetnutzung oder eine E-Mail sein (auch Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon etc).[31] Anderenfalls steht dem Anwalt kein Auslagenersatz zu. Die Versendung des Beratungshilfeantrags löst ebenso wenig wie die Versendung des Festsetzungsantrags Auslagen nach VV 7001, 7002 aus (vgl. Anm. zu VV 7001).[32]

[29] LG Berlin JurBüro 1985, 1667.
[30] AG Aachen JurBüro 2005, 475.
[31] OLG Frankfurt 3.5.2017 – 18 W 195/16, AGS 2017, 396; Minwegen, JurBüro 2005, 621; a.A. AG Montabaur JurBüro 2011, 474.
[32] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 11.

e) Höhe der Pauschale bei den einzelnen Gebühren

 

Rz. 38

Da nach VV 2501 ff. Festgebühren gewährt werden, kommen folglich nur folgende Postentgeltpauschalen in Betracht:

 
Gebührentatbestand Gebühr Pauschale bei 1 Auftraggeber Pauschale bei 2 Auftraggebern* Pauschale bei Einigung oder Erledigung unabhängig von Anzahl der Auftraggeber
VV 2501 38,50 EUR 7,70 EUR 10,01 EUR 20,00 EUR
VV 2502 77,00 EUR 15,40 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR
VV 2503 93,50 EUR 18,70 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR
VV 2504 297,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR 20,0...

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