Rz. 32

Der Anwalt, der Beratungshilfe gewährt, hat im gleichen Umfang Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen wie ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt (§ 46). Die VV Vorb. 2.5 schließt die Anwendung von VV Teil 7 nicht aus, weil sich die Vorb. 2.5 nur auf Gebühren, nicht auf Auslagen bezieht. Auslagen werden nach § 46 Abs. 1 nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Aus der Formulierung des § 46 Abs. 1 folgt, dass dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeit einen gewissen Spielraum belassen will. Der Anwalt hat in jeder Lage des Verfahrens eigenständig darüber zu befinden, wie er die Rechtsposition der vertretenen Person bestmöglich wahrt. Durch die doppelte Verneinung wird zum Ausdruck gebracht, dass Auslagen im Zweifel als erforderlich anzuerkennen sind.[22] Die Beweislast für eine gegenteilige Feststellung liegt bei der Staatskasse.[23]

 

Rz. 33

Hat der Rechtsanwalt Bedenken, ob die Durchführung eine Reise oder Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB als notwendig anerkannt werden, kann er die entsprechende Feststellung nach § 46 Abs. 2 S. 1, 3 beantragen. Die Feststellung ist für die Vergütungsfestsetzung bindend. Voraussetzung für ein Feststellungsverfahren ist aber, dass dem Auftraggeber bereits Beratungshilfe bewilligt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass der 8. Abschnitt des RVG Regelungen zur Vergütung aus der Staatskasse trifft. Eine Vergütung aus der Staatskasse erfolgt in Beratungshilfesachen aber erst nach einer entsprechenden Bewilligung.

[22] OLG Schleswig OLGR 1998, 307; Mümmler, JurBüro 1995, 249.

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