Das war vor Inkrafttreten der Telekommunikationsrechts-Novelle am 1.12.2021 unproblematisch möglich. Nach § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) können die Entgelte für den TV-Breitbandkabelanschluss nunmehr nur noch bis zum 30.6.2024 auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Anlage vor dem 1.12.2021 errichtet wurde. Für Anlagen, die seit diesem Zeitpunkt errichtet wurden, ist bereits jetzt eine Umlage nicht mehr möglich.

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