1 Können die Wohnungseigentümer bei noch intakter Parabol- oder DVB-T-Antenne den Anschluss an das Breitbandkabelnetz beschließen?

Dies können die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 20 Abs. 1 WEG beschließen. Stimmen der Maßnahme jedenfalls nicht mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen zu, die dabei mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, dann können in die Pflicht zur Tragung der Anschlusskosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 WEG nicht die nichtzustimmenden Wohnungseigentümer einbezogen werden. Diesen muss auch weiterhin der Empfang über die bereits vorhandene Antenne ermöglicht werden.

2 Was gilt bei einer defekten oder störungsanfälligen Antennenanlage?

Soweit die vorhandene Parabol- oder DVB-T-Antennenanlage bereits defekt ist oder aber Erhaltungsmaßnahmen in absehbarer Zeit erforderlich werden, kann der Anschluss an das Breitbandkabelnetz als Verwaltungs- bzw. Benutzungsmaßnahme mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

3 Können einzelne Wohnungseigentümer den Beschluss über die Montage einer Parabolantenne wegen einer optischen Beeinträchtigung der Wohnanlage anfechten?

Ob sich einzelne Wohnungseigentümer durch eine beschlossene Parabol- oder DVB-T-Antenne gestört fühlen, ist unerheblich. Grenzen baulicher Veränderungen setzt § 20 Abs. 4 WEG, wonach die baulichen Veränderungen die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten dürfen und einzelne Wohnungseigentümer nicht unbillig gegenüber anderen Wohnungseigentümern benachteiligen dürfen. Beides ist ersichtlich nicht der Fall, sodass der Beschluss aus diesem Grund nicht erfolgreich anfechtbar wäre.

4 Kann ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Montage einer Parabolantenne haben, obwohl die Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist?

Ein derartiger Anspruch kann bezüglich der grundrechtlich geschützten Religions- und Informationsfreiheit (Art. 4 und 5 GG) bestehen. Hierbei ist das Informationsinteresse des einzelnen Eigentümers gegen das Interesse der Gemeinschaft an einem unveränderten Erhalt des Gemeinschaftseigentums abzuwägen. Relevant kann dies insbesondere im Fall ausländischer Wohnungseigentümer werden, ist aber auf diesen Kreis der Wohnungseigentümer nicht beschränkt. Stets ist allerdings zu prüfen, ob das Informationsbedürfnis bereits durch eine "Set-Top-Box" oder durch das Internet befriedigt werden kann. Dann besteht der Anspruch nicht.

5 Hat auch der ausländische Mieter eines Wohnungseigentümers Anspruch auf Montage einer Parabolantenne?

Ja, insoweit gibt es keine Unterschiede zum ausländischen Wohnungseigentümer.

6 Wer hat die Kosten einer "Set-Top-Box" zu tragen?

Da die "Set-Top-Box" nur dem Empfang eines Eigentümers dient und letztlich auch im Bereich dessen Sondereigentums installiert wird, hat diese Kosten der betreffende Wohnungseigentümer alleine zu tragen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat ausdrücklich bestätigt, dass sich entsprechende Zusatzkosten im Rahmen des Zumutbaren halten.

7 Wenn der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Anspruch hat, kann er dann die Parabolantenne montieren?

Auch wenn nach den Vorausführungen die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind, darf der Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig ohne Gestattungsbeschluss der übrigen Wohnungseigentümer die Antenne montieren. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es im Ermessen der Wohnungseigentümer liegt, wo und in welcher Art und Weise die Antenne anzubringen ist.

8 Wenn eine Parabolantenne eigenmächtig ohne Beschlussfassung montiert wurde, können dann einzelne Wohnungseigentümer ihre Entfernung gerichtlich durchsetzen?

Im Fall verbotener Eigenmacht hat zwar jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung der eigenmächtig montierten Antenne. Ausüben kann er diesen jedoch nicht. Der Anspruch wird vielmehr nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt, weil ihr nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt.

9 Können Wohnungseigentümer die Kosten des Kabelempfangs auf ihre Mieter umlegen?

Das war vor Inkrafttreten der Telekommunikationsrechts-Novelle am 1.12.2021 unproblematisch möglich. Nach § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) können die Entgelte für den TV-Breitbandkabelanschluss nunmehr nur noch bis zum 30.6.2024 auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Anlage vor dem 1.12.2021 errichtet wurde. Für Anlagen, die seit diesem Zeitpunkt errichtet wurden, ist bereits jetzt eine Umlage nicht mehr möglich.

10 Was sind die Gründe für die gesetzliche Neuregelung?

Begründet ist dies darin, dass sich in den letzten Jahren vielfältige TV- und Medienangebote entwickelt haben. Fernsehempfang über Kabelanschluss, Satellitenanlage oder Gemeinschaftsantenne ist nicht mehr die vorherrschende Lösung für den Fernsehempfang in Mehrfamilienhäusern und somit auch Wohnungseigentumsanlagen. So wurde etwa im Jahr 2005 noch in 53,7 % der Deutschen Haushalte Fernsehen per Kabelanschluss empfangen. Seit diesem Zeitpunkt ist die Zahl der Empfänger kontinuierlich gesunken. Im Jahr 2022 waren es nur noch 43,4 % der Haushalte, die Fernsehen über Kabelanschluss empfangen haben.

11 Muss der vermietende Wohnungseigentümer auch dann anteilig die Kabelgebühren tragen, wenn er sie nicht mehr seinem Mieter weiterbelasten kann?

Die Verteilung der Kosten zwischen den Wohnungseigentümern bleibt von der gesetzlichen Neuregelung unberührt. Die Kosten werden weiterhin nach dem jeweils geltenden Kostenverteilungsschlüssel unter den Wohnungseigentümern verteilt.

12 Was kann ein Wohnungseigentümer unter diesen Umständen unternehmen, dass er nicht weiter die Kabelgebühren zu tragen hat?

Das kommt darauf an, ob er selbst Vertragspartner des Kabelbetreibers ist oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Im ersten Fall kann er seinen Vertrag gemäß § 230 Abs. 5 TKG ab dem 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Im zweiten Fall können die Wohnungseigentümer einen Beschluss dahingehend initiieren, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das zwischen ihr und dem Kabelbetreiber bestehende Vertragsverhältnis kündigt. Auch hier gilt das Sonderkündigungsrecht zum 1.7.2024, ohne dass eine Kündigungsfrist einzuhalten wäre.

13 Hat ein vermietender Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den mit dem Kabelbetreiber bestehenden Vertrag kündigt?

Ein derartiger Anspruch dürfte aus keinem Rechtsgrund bestehen.

14 Sollten die Wohnungseigentümer die Kündigung des Vertrags mit dem Kabelbetreiber beschließen, können sie dann auch beschließen die Kabelanlage vom Allgemeinstrom abzutrennen?

Beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Kündi...

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