Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Mieter aus beruflichen Gründen auf eine eigene Satellitenempfangsanlage angewiesen ist. In diesem Fall muss der Mieter jedoch darlegen, auf welche Weise eine solche Anlage gegenüber decoder- bzw. internetgestütztem Empfang leistungsfähig ist.[1]

Dagegen ist ein aus beruflichen Gründen lediglich gesteigerter Informationsbedarf des Mieters nicht ausreichend.[2]

 
Hinweis

Breitbandkabel schließt Parabolantenne aus

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Vermieter nach Anschluss des Anwesens an das Breitbandkabel i. d. R. die Entfernung einer vom Mieter montierten Parabolantenne verlangen kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mieter die Parabolantenne vor der Verkabelung montiert und eine Genehmigung des Vermieters nicht eingeholt hatte.[3]

Diese Ansicht kann zwar zu einer Beschränkung der Informationsfreiheit des Mieters (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) führen, wenn über die Parabolantenne Satellitenprogramme empfangen werden können, die nicht in das Kabelnetz eingespeist sind. Nachdem aber der Mieter auch über einen Kabelanschluss sein Informationsinteresse weitgehend realisieren kann und sein Recht auf Informationsfreiheit daher nicht wesentlich beeinträchtigt ist, überwiegt im Regelfall das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Eigentumsinteresse des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) , über die äußere Gestaltung seines Anwesens zu bestimmen.[4]

[1] BerlVerfGH, Beschluss v. 29.8.2001, VerfGH 39/01, NJW 2002, 2166.
[2] LG Chemnitz, Urteil v. 30.12.1999, 6 S 5026/99, NZM 2000, 960; AG Frankfurt/M., Urteil v. 9.2.2004, 33 C 4463/03-31, 33 C 4463/03, ZMR 2005, 458, wonach einem deutschen Staatsangehörigen kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zusteht, um sich z. B. aus beruflichen oder privaten Gründen über ausländische Medien informieren zu können und eine Gleichbehandlung mit ausländischen Mitbürgern (s. Abschn. 3), denen auf diese Weise eine Teilnahme am politischen und kulturellen Leben ihrer Heimat ermöglicht werden soll, nicht verlangt werden kann; s. auch AG Frankfurt/M., Urteil v. 3.2.2006, 387 C 2479/05 (98), ZMR 2006, 449, wonach berufliche Informationsinteressen bei der Nutzung einer Wohnung im Verhältnis zu den Interessen des Eigentümers an einer einheitlichen Fassadengestaltung nicht ins Gewicht fallen.
[4] So auch VerfGH Berlin, Beschluss v. 29.8.2001, VerfGH 39/01, GE 2002, 254 sowie BVerfG, Beschluss v. 10.3.1993, 1 BvR 1192/92, DWW 1993, 96 und v. 16.4.1993, 1 BvR 1098/91, WuM 1993, 231.

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