Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Mieter aus beruflichen Gründen auf eine eigene Satellitenempfangsanlage angewiesen ist. In diesem Fall muss der Mieter jedoch darlegen, auf welche Weise eine solche Anlage gegenüber decoder- bzw. internetgestütztem Empfang leistungsfähig ist.[1]
Dagegen ist ein aus beruflichen Gründen lediglich gesteigerter Informationsbedarf des Mieters nicht ausreichend.[2]
Breitbandkabel schließt Parabolantenne aus
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Vermieter nach Anschluss des Anwesens an das Breitbandkabel i. d. R. die Entfernung einer vom Mieter montierten Parabolantenne verlangen kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mieter die Parabolantenne vor der Verkabelung montiert und eine Genehmigung des Vermieters nicht eingeholt hatte.[3]
Diese Ansicht kann zwar zu einer Beschränkung der Informationsfreiheit des Mieters (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) führen, wenn über die Parabolantenne Satellitenprogramme empfangen werden können, die nicht in das Kabelnetz eingespeist sind. Nachdem aber der Mieter auch über einen Kabelanschluss sein Informationsinteresse weitgehend realisieren kann und sein Recht auf Informationsfreiheit daher nicht wesentlich beeinträchtigt ist, überwiegt im Regelfall das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Eigentumsinteresse des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) , über die äußere Gestaltung seines Anwesens zu bestimmen.[4]
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