Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob wegen der außergerichtlichen Tätigkeit eines Anwalts und deren Abrechnung eine Anrechnung der angefallenen Geschäftsgebühr auf die in dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr zu erfolgen hat.

 

Sachverhalt

Die Kläger nahmen ihren Vater zunächst außergerichtlich und sodann im Wege der Klage auf Abänderung einer notariellen Urkunde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Den Klägern war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin bewilligt worden.

Die beauftragte Rechtsanwältin rechnete für die außergerichtlichen Bemühungen aus einem Wert von 7.392,00 EUR eine 1,3 Geschäftsgebühr mit netto 535,60 EUR ab.

Der Verfahrenswert für das gerichtliche Verfahren betrug 11.358,00 EUR. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger rechnete über § 49 RVG mit der Staatskasse 755,65 EUR ab. Dieser Betrag ergab sich aus einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr zzgl. der Auslagenpauschale und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Mit Beschluss vom 3.11.2009 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG die Vergütung der Prozessbevollmächtigten auf insgesamt 436,97 EUR festgesetzt und dabei die mitgeteilte hälftige Geschäftsgebühr zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf den Vergütungsanspruch nach § 49 RVG angerechnet. § 58 Abs. 2 RVG, auf den sich die beigeordnete Rechtsanwältin für ihre Auffassung, das eine Anrechnung zu unterbleiben habe, bezogen hatte, sei auf den Vorschuss, den der Mandant seinem Anwalt auf die außergerichtlich entstandene Vergütung geleistet habe, nicht anwendbar.

Die Beschwerde führte zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Rechtsmittel war in der Sache erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Anrechnung letztendlich verneint und in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG-VV vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten betreffe, die Staatskasse aber Dritte im Sinne dieser Regelung sei. Allerdings dürfe der Rechtsanwalt im Ergebnis nicht besser gestellt werden als der Wahlanwalt.

In einem Schritt seien die Gebühren aus der Staatskasse nach der Prozesskostenhilfe zu berechnen. Dies ergebe im vorliegenden Fall den von der Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend gemachten Betrag von 755,65 EUR.

Im nächsten Schritt sei diesem Betrag die Abrechnung auf der Basis der Wahlanwaltsvergütung gegenüberzustellen. Hieraus ergebe sich ein Betrag für 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer i.H.v. 1.588,65 EUR. Die Differenz betrage somit 833,00 EUR.

Hätte der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr mehr als 833,00 EUR betragen, so wäre der 833,00 EUR überschießende Teil anzurechnen gewesen. Da er aber niedriger gelegen habe, habe eine Anrechnung zu unterbleiben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2010, 2 WF 33/10

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