(1) Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind nach § 1 Abs. 2 anzuzeigen und gemäß § 19 innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, soweit diese Anforderung nicht auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestand.

 

(3) (weggefallen)

 

(2) Anlagen, die nach der bisherigen Verordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

   

(5) bis (7) (weggefallen)

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