a) Überblick

 

Rz. 22

Verbleibt nach Saldierung der wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche zwar ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, reicht dieser jedoch nicht aus, um die nicht gedeckten Kosten abzudecken, so ist letztlich genauso vorzugehen wie in den vorherigen Beispielen. Auch hier kommt die getrennte Kostenfestsetzung in Betracht sowie der bereicherungsrechtliche Ausgleich.

b) Getrennte Festsetzung

 

Rz. 23

Wählt der Mandant die getrennte Festsetzung, ergeben sich letztlich keine Abweichungen gegenüber dem Fall, dass bei Saldierung kein Anspruch mehr verbleibt.

 

Beispiel 5: Wie Beispiel 4 (siehe Rdn 20), jedoch hat der Mandant zum Teil gewonnen und zum Teil verloren. Das Gericht legt dem Mandanten 57 % der Kosten auf und dem Beklagten 43 %.

Auch hier kann die getrennte Kostenfestsetzung durchgeführt werden. Das ergibt dann folgende Erstattungsansprüche:

 
a) Erstattungsanspruch des Beklagten    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   394,25 EUR
Gesamt   2.469,25 EUR
hiervon 57 %   1.407,47 EUR

Diesen Betrag muss der Rechtsschutzversicherer dem Gegner erstatten.

 
b) Erstattungsanspruch des Mandanten  
Der Mandant erhält einen Kostenfestsetzungsbeschluss über  
Anwaltskosten Mandant 2.579,92 EUR
Gerichtskosten, 3,0-Gebühr 1.146,00 EUR
Parteikosten 58,30 EUR
Zwischensumme 3.784,22 EUR
hiervon 43 % 1.627,22 EUR
Von diesem Betrag kann der Mandant seinen Fehlbetrag abziehen, und zwar i.H.v. 368,97 EUR
Der Restbetrag i.v.H. 1.258,24 EUR

steht dem Rechtsschutzversicherer zu.

c) Kostenausgleichung

 

Rz. 24

Führt der Mandant die Kostenausgleichung durch, ergibt sich folgende Berechnung:

 

Weiterführung Beispiel 5 (siehe Rdn 23):

 
a) Kosten des Klägers    
1. Anwaltskosten   2.579,92 EUR
2. vorgelegte Gerichtskosten   1.146,00 EUR
3. Parteikosten   58,30 EUR
    3.784,22 EUR
b) Kosten des Beklagten    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.068,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   986,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   394,25 EUR
Gesamt   2.469,25 EUR
c) Zwischensumme   6.253,47 EUR
d) hiervon 57 %   3.564,47 EUR
e) abzgl. eigener Kosten des Beklagten   – 3.784,22 EUR
Ausgleichsanspruch des Mandanten   219,75 EUR

Die Kostenerstattung i.H.v. 219,75 EUR kann der Mandant behalten, da

 
i.H.v. (43 % aus 368,97 EUR =) 158,66 EUR
  erst gar kein Übergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG eingetreten ist  
und i.H.v. (219,75 EUR – 158,66 EUR =) 61,09 EUR
  das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG greift.  
Damit fehlen dem Mandanten aber immer noch (368,97 EUR – 219,75 EUR =) 149,22 EUR.
Hinsichtlich dieses Restbetrags besteht jetzt wiederum ein Bereicherungsanspruch, der sich wie folgt berechnet:  
Bei getrennter Festsetzung hätte der Rechtsschutzversicherer 1.407,47 EUR
zahlen müssen und hätte aus der Kostenerstattung erhalten 1.258,25 EUR.
Damit ist er um 149,22 EUR
ungerechtfertigt bereichert und muss diesen Betrag an den Mandanten noch zahlen.  

Der Mandant erhält also

 
aus der Kostenerstattung 219,75 EUR
vom Rechtsschutzversicherer 149,22 EUR
Gesamt 368,97 EUR.

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