Rz. 20

Etwas komplizierter wird es, wenn der Mandant sich an der Kostenausgleichung beteiligt. In diesem Fall ist das Quotenvorrecht über Bereicherungsrecht zu lösen.[9]

 

Beispiel 4: Wie Beispiel 3 (siehe Rdn 17), jedoch hat der Mandant nur zu 30 % gewonnen und zu 70 % verloren. Das Gericht entscheidet mit entsprechender Kostenquote, jedoch meldet der Kläger seine Kosten gem. § 106 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Ausgleichung an. Es ergibt sich jetzt folgende Kostenfestsetzung:

 
a) Kosten des Klägers    
1. Anwaltskosten   2.579,92 EUR
2. vorgelegte Gerichtskosten   1.146,00 EUR
3. Parteikosten   58,30 EUR
    3.784,22 EUR
b) Kosten des Beklagten    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.068,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   986,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   394,25 EUR
Gesamt   2.469,25 EUR
c) Zwischensumme   6.253,47 EUR
d) hiervon 70 %   4.377,43 EUR
e) abzgl. eigener Kosten Mandant   – 3.784,22 EUR
Ausgleichsanspruch Gegner   593,21 EUR

Jetzt erhält also nicht der Mandant einen Kostenerstattungsanspruch, sondern der Gegner, sodass an dem letztlich festgesetzten Erstattungsanspruch ein Quotenvorrecht nicht ausgeübt werden kann. Dabei darf jedoch nicht vernachlässigt werden, dass i.H.v. 30 % dem Mandanten ein Kostenerstattungsanspruch zustand (siehe Rdn 17) und dieser Anspruch insoweit quotenbevorrechtigt war.

Ist die Kostenausgleichung einmal durchgeführt, dann kann das Quotenvorrecht nur noch bereicherungsrechtlich durchgesetzt werden. Dadurch, dass der Mandant auch seine quotenbevorrechtigten Ansprüche in die Ausgleichung mit einbezogen hat, ist der Rechtsschutzversicherer ungerechtfertigt bereichert, da er nunmehr von einem geringeren Kostenerstattungsanspruch des Gegners freistellen muss als bei getrennter Festsetzung. Er wäre nämlich zu einer höheren Kostenerstattung an den Gegner verpflichtet, wenn der Mandant seine quotenbevorrechtigten Ansprüche nicht in die Ausgleichung einbezogen hätte, sondern nur die übergangsfähigen, also nicht bevorrechtigten. Dann hätte sich folgende Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs ergeben:

 
Im Falle der getrennten Kostenfestsetzung  
hätte der Versicherer an den Gegner zahlen müssen 1.728,48 EUR
und wäre im Gegenzug ein Kostenerstattungsanspruch auf ihn übergangen i.H.v. – 766,30 EUR
Der Versicherer wäre also per Saldo belastet mit 962,18 EUR.
Aufgrund der Kostenausgleichung muss der Versicherer jetzt aber nur 593,21 EUR
an den Gegner zahlen. Damit ist der Versicherer im Fall der Kostenausgleichung um 962,18 EUR
    – 593,21 EUR
    368,97 EUR

ungerechtfertigt bereichert und muss diesen Betrag an den Mandanten auszahlen.

 

Rz. 21

Anschaulich ausgedrückt hat dies das AG Bonn[10] in seinem Leitsatz:

Zitat

"Bringt der Versicherungsnehmer den bei ihm verbliebenen Kostenerstattungsanspruch in die Kostenausgleichung nach § 106 Abs. 1 ZPO ein und geht dieser Erstattungsanspruch infolge dessen unter, so entsteht dem Versicherungsnehmer insoweit ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Rechtsschutzversicherer."

[9] AG Bonn 17.11.1998 – 2 C 226/98, BRAGOreport 2000, 31, auch veröff. auf www.nrw.justiz.de.
[10] AG Bonn 17.11.1998 – 2 C 226/98, BRAGOreport 2000, 31, auch veröff. auf www.nrw.justiz.de; Harbauer/Schneider, § 17 ARB 2010 Rn 178; K. Schneider, Rn 481.

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