Rz. 23
Wählt der Mandant die getrennte Festsetzung, ergeben sich letztlich keine Abweichungen gegenüber dem Fall, dass bei Saldierung kein Anspruch mehr verbleibt.
Beispiel 5: Wie Beispiel 4 (siehe Rdn 20), jedoch hat der Mandant zum Teil gewonnen und zum Teil verloren. Das Gericht legt dem Mandanten 57 % der Kosten auf und dem Beklagten 43 %.
Auch hier kann die getrennte Kostenfestsetzung durchgeführt werden. Das ergibt dann folgende Erstattungsansprüche:
a) | Erstattungsanspruch des Beklagten | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 1.068,60 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 986,40 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 2.075,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 394,25 EUR | |
Gesamt | 2.469,25 EUR | ||
hiervon 57 % | 1.407,47 EUR |
Diesen Betrag muss der Rechtsschutzversicherer dem Gegner erstatten.
b) Erstattungsanspruch des Mandanten | |
Der Mandant erhält einen Kostenfestsetzungsbeschluss über | |
Anwaltskosten Mandant | 2.579,92 EUR |
Gerichtskosten, 3,0-Gebühr | 1.146,00 EUR |
Parteikosten | 58,30 EUR |
Zwischensumme | 3.784,22 EUR |
hiervon 43 % | 1.627,22 EUR |
Von diesem Betrag kann der Mandant seinen Fehlbetrag abziehen, und zwar i.H.v. | 368,97 EUR |
Der Restbetrag i.v.H. | 1.258,24 EUR |
steht dem Rechtsschutzversicherer zu.
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