Rz. 23

Wählt der Mandant die getrennte Festsetzung, ergeben sich letztlich keine Abweichungen gegenüber dem Fall, dass bei Saldierung kein Anspruch mehr verbleibt.

 

Beispiel 5: Wie Beispiel 4 (siehe Rdn 20), jedoch hat der Mandant zum Teil gewonnen und zum Teil verloren. Das Gericht legt dem Mandanten 57 % der Kosten auf und dem Beklagten 43 %.

Auch hier kann die getrennte Kostenfestsetzung durchgeführt werden. Das ergibt dann folgende Erstattungsansprüche:

 
a) Erstattungsanspruch des Beklagten    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   394,25 EUR
Gesamt   2.469,25 EUR
hiervon 57 %   1.407,47 EUR

Diesen Betrag muss der Rechtsschutzversicherer dem Gegner erstatten.

 
b) Erstattungsanspruch des Mandanten  
Der Mandant erhält einen Kostenfestsetzungsbeschluss über  
Anwaltskosten Mandant 2.579,92 EUR
Gerichtskosten, 3,0-Gebühr 1.146,00 EUR
Parteikosten 58,30 EUR
Zwischensumme 3.784,22 EUR
hiervon 43 % 1.627,22 EUR
Von diesem Betrag kann der Mandant seinen Fehlbetrag abziehen, und zwar i.H.v. 368,97 EUR
Der Restbetrag i.v.H. 1.258,24 EUR

steht dem Rechtsschutzversicherer zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge