Rz. 22

Ist der Anwalt beauftragt, eine Schutzschrift einzureichen, so verdient er damit bereits die Verfahrensgebühr nach VV Teil 3, da er den Auftrag hat, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden. Mangels Anhängigkeit kann der Anwalt zwar noch keinen Sachantrag stellen; andererseits enthält die Schutzschrift bereits Sachvortrag, sodass damit die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 ausgelöst wird und nicht etwa nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1.[8]

 

Rz. 23

Werden mehrere Schutzschriften bei verschiedenen Gerichten wegen desselben drohenden Arrests oder derselben drohenden einstweiligen Verfügung eingereicht, weil ungewiss ist, vor welchem Gericht der Arrest oder die einstweilige Verfügung beantragt wird, liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 vor.[9] Diese Rechtsprechung dürfte angesichts des zwischenzeitlich eingeführten elektronischen Schutzschriftenregisters (§ 945a Abs. 2 ZPO) für neue Fälle keine Bedeutung mehr haben.[10]

 

Rz. 24

Kommt es später zur Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens und wird der Anwalt des Antragsgegners daran beteiligt, dann verdient er keine weitere Verfahrensgebühr. Da für ihn bereits die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 entstanden ist, erhält er für das Betreiben des Geschäfts keine weitere Vergütung. Allenfalls kann sich der Streitwert erhöhen. Soweit man für eine Schutzschrift nur eine 0.8-Verfahrensgebühr annimmt, würde diese dann zu einer 1,3-Gebühr erstarken.

 

Rz. 25

Hinzukommen können allerdings andere Gebühren, die durch die Schutzschrift noch nicht ausgelöst worden sind, also die Terminsgebühr nach VV 3104 oder die Einigungsgebühr nach VV 1000.

 

Rz. 26

Kommt es nach Einreichung der Schutzschrift zum Verfügungsantrag und wird dieser zurückgewiesen, so ist die für die Schutzschrift angefallene Vergütung zu erstatten und kann festgesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn die Schutzschrift erst nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist und der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.[11] Soweit die Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister (§ 945a Abs. 2 ZPO) eingereicht worden ist, sind deren Kosten unabhängig davon zu erstatten, vor welchem Gericht die einstweilige Verfügung eingereicht worden ist.

 

Rz. 27

Wird der Verfügungsantrag nicht (mehr) eingereicht, kommt mangels Prozessrechtsverhältnis eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Hier kann allenfalls ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden.[12]

[8] BGH AGS 2008, 274 = RVGreport 2008, 223; RVGreport 2009, 265; AGS 2007; OLG Frankfurt AGS 2008, 442 = RVGreport 2008, 314; OLG Hamburg AGS 2007, 448; OLG Düsseldorf AGS 2006, 489; OLG Nürnberg AGS 2005, 339 = NJW-RR 2005, 941.
[9] Zur Erstattung der damit verbundenen Kopierkosten siehe OLG Hamburg AGS 2014, 47.
[10] Zum Verfahren und Kosten bei der Einreichung von Schutzschriften in das elektronische Schutzschriftenregister siehe Hagen Schneider, AGS 2016, 159 ff.
[11] BGH AGS 2008, 274 = RVGreport 2008, 223; BGH RVGreport 2009, 265 = AGkompakt 2010, 81.
[12] Siehe dazu Stöber, AGS 2007, 9 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge