a) Überblick

 

Rz. 212

Der Anwalt erhält in den genannten Verfahren die gleichen Gebühren wie im erstinstanzlichen Rechtsstreit. Die Gebühren nach VV Teil 3 sowie nach VV Teil 1 gelten wie in einem Hauptsacheverfahren.

 

Rz. 213

Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts vor dem Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache gestellt, so bleibt es bei den Gebühren nach Abschnitt 1 VV Teil 3, also bei den erstinstanzlichen Gebühren, auch wenn das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache zuständig ist und entscheidet (VV Vorb. 3.2 Abs. 2).

 

Rz. 214

Im Falle einer vorzeitigen Erledigung entsteht die Gebühr der VV 3100 lediglich in Höhe von 0,8 (VV 3101) und die der VV 3300 Nr. 2 in Höhe von 1,0 (VV 3301).

 

Rz. 215

Der Streitwert in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich aus § 53 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Nach dem Streitwertkatalog ist der Wert grundsätzlich mit der Hälfte des Hauptsachewertes anzusetzen, bei Geldleistungen in der Regel mit einem Viertel der Hauptsache (siehe Streitwertkatalog 1.5).

b) Verfahrensgebühr

 

Rz. 216

Der Anwalt erhält im erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100). In erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG oder dem OVG bestimmt sich die Verfahrensgebühr nach VV 3300 Nr. 2 und beträgt 1,6.

 

Rz. 217

Ist der Anwalt im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowohl außergerichtlich (§ 80 Abs. 4 VwGO) als auch anschließend gerichtlich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig, so erhält er sowohl die Geschäftsgebühr nach VV 2300 (siehe Rdn 222 ff.) als auch die Gebühren nach den VV 3100 ff., allerdings mit der Maßgabe der Anrechnung (VV Vorb. 3 Abs. 4).

 

Beispiel: Gegen einen Bescheid (Wert: 10.000 EUR) hat der Mandant selbst Widerspruch eingelegt. Er beauftragt den Anwalt, zunächst bei der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu beantragen und nachdem dieser Antrag abgelehnt worden ist, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird vom Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ausgesprochen.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO hat der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 verdient. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat er eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) verdient. Die Geschäftsgebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO ist jetzt nach VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens anzurechnen.

 
I. Behördliches Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   333,00 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 353,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   67,07 EUR
Gesamt   420,07 EUR
II. Gerichtliches Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen,   – 166,50 EUR
  0,75 aus 2.500,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 142,10 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   27,00 EUR
Gesamt   169,10 EUR

c) Terminsgebühr

 

Rz. 218

Im Falle eines Termins i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht eine 1,2-Terminsgebühr (VV 3104).

 

Rz. 219

Strittig war, ob in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3, 3. Var. a.F. durch eine Besprechung mit der Behörde anfallen konnte. Die Rechtsprechung hatte dies überwiegend mit der Begründung verneint, eine Terminsgebühr für eine Besprechung könne nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung entstehen.[70] Mit der Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 durch das 2. KostRMoG ist nunmehr klargestellt, dass die Terminsgebühr für Besprechungen unabhängig davon anfällt, ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[71]

[70] Sächsisches OVG AGS 2010, 326; OVG Nordrhein-Westfalen 26.8.2011 – 4 E 760/11.
[71] OVG Nordrhein-Westfalen 17.7.2014 – 8 E 376/14.

d) Einigungs- und Erledigungsgebühr

 

Rz. 220

Möglich ist auch der Anfall einer Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003. Eine Erledigungsgebühr (VV 1002) kommt hier nicht in Betracht. Diese ist nur in der Hauptsache möglich.

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