Rz. 207

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhält der Anwalt gesonderte Gebühren, da es sich um eigene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 4). Die Gebühren nach VV 3100 ff. entstehen also gegenüber der Hauptsache gesondert in Verfahren

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 17 Nr. 4 Buchst. b),
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsakts (§ 17 Nr. 4 Buchst. c),
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsakts (§ 17 Nr. 4 Buchst. c),
auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts (§ 17 Nr. 4 Buchst. c),
auf Abänderung oder Aufhebung einer der vorgenannten Entscheidungen (§ 17 Nr. 4 Buchst. d).
 

Rz. 208

Anordnungs- und Abänderungs- bzw. Aufhebungsverfahren sind allerdings dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 5).

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