Rz. 209

In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, in denen der Antragsteller die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt beantragt, sowie in den Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gelten die Gebühren nach VV Teil 3. Es handelt sich sowohl gegenüber der außergerichtlichen Tätigkeit als auch gegenüber der Hauptsache um eine eigene Gebührenangelegenheit (§ 17 Nr. 4 Buchst. c).

 

Rz. 210

Darüber hinaus gilt jedes Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO) gegenüber der Hauptsache gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit. Im Gegensatz zu Anm. S. 1 zu VV 3328 ist eine abgesonderte mündliche Verhandlung hier nicht erforderlich. Es handelt sich stets um eine eigene Angelegenheit.

 

Rz. 211

Zusammen mit den vorgenannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren bilden die weiteren Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung einer der in den vorgenannten Verfahren ergangenen Entscheidungen wiederum dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 5), sodass hierfür keine weiteren Gebühren entstehen. Gesonderte Gebühren kann der Anwalt hier nur erhalten, wenn er ausschließlich im Abänderungsverfahren beauftragt wird (§ 17 Nr. 4 Buchst. d).

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