Die Besteuerung internationaler Mitarbeiter ist komplex. Die Liste ist ein Hilfsmittel, um die Steuersituation des Mitarbeiters während des Auslandseinsatzes zu klären. Die einzelnen Prüfpunkte folgen dem in diesem Buch dargestellten Prüfschema. Es wird ermittelt, ob der Mitarbeiter während des Auslandseinsatzes mit seinen Einkünften im Heimat- oder im Gastland steuerpflichtig ist. Die Liste deckt nicht die Erhebungsformen ab, also wie die Steuer an die Staaten zu zahlen ist. Ebenso werden nicht erfasst körperschaftsteuerliche Aspekte des Auslandseinsatzes, wie z.B. Arm’s Length Grundsätze, oder ob durch die Auslandstätigkeit eine Betriebstätte entsteht.

Die einzelnen Fragestellungen beziehen sich auf die Situation des Mitarbeiters.

Prüfpunkte:

1.  Ansässig im Heimatland nach den dortigen Ansässigkeitsregeln?
2.  Falls nein: Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, z.B. Arbeitstage, Vermietung?
3.  Ansässig im Gastland nach den dortigen Ansässigkeitsregeln?
4.  Falls nein: Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, z.B. Arbeitstage, Dividenden?
5.  Droht eine Doppelbesteuerung? (unbeschr. Stpfl./unbeschr. Stpfl. oder unbeschr. Stpfl./beschr. Stpfl.)
6.  Falls ja, gibt es ein DBA?
7.  Wenn kein DBA oder DBA nicht anwendbar: Gibt es Vorschriften in den beiden nationalen Steuergesetzen, die die Doppelbesteuerung verhindern? (In BRD: ATE oder § 34c EStG)
8.  Wenn DBA: Ist es anwendbar (ansässig mindestens in einem der beiden Staaten)?
9.  Falls nein: Zurück zu Frage 7.
10.  Falls ja: Besteht die Grundkonstellation (ansässig nur in einem der beiden Staaten)?
11.  Falls nein: Über Tie-Breaker klären, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt.
12.  Für welche Einkünfte droht eine Doppelbesteuerung?
13.  Falls (auch) für Gehälter: Besonderheit beachten: Bevor der allgemeine Gehaltsartikel angewendet wird, prüfen, ob spezieller Mitarbeitertyp. Wenn ja, DBA nach Spezialvorschrift durchsuchen. Wenn vorhanden, richtet sich der Fall ausschließlich nach dieser Spezialvorschrift. Wer bekommt danach das Besteuerungsrecht zugeteilt? Der Ansässigkeits-Staat (A) oder der Nicht-Ansässigkeits-Staat (NA).
14.  Nacheinander, getrennt für jede der anderen Einkunftsarten (Dividenden, Vermietung usw.) und auch für Gehälter, falls kein spezieller Mitarbeitertyp über den jeweiligen DBA-Einkunftsartikel prüfen, ob A oder NA das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zugewiesen bekommt.
15.  Falls es A bekommt, ist der Fall gelöst. Diese Einkünfte werden nur in A besteuert.
16.  Falls es (auch) NA bekommt, wird NA diese Einkünfte besteuern.
17.  Dann über Methodenartikel prüfen, wie A die Doppelbesteuerung beseitigt: Anrechnungsmethode oder Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt?
18.  Falls Anrechnungsmethode: Die Steuer in A wird nur vermindert, wenn der Mitarbeiter die Zahlung einer Steuer im NA nachweist.
19.  Falls Freistellungsmethode: Rückfallklausel im DBA? Falls ja, wie ist sie ausgestaltet, welche Konsequenzen ergeben sich daraus? (Im Regelfall muss dann die Versteuerung im NA nachgewiesen werden).
20.  Falls keine DBA-Rückfallklausel: Existiert in A eine nationale Rückfallklausel? (In BRD z.B. § 50d Abs. 8 und 9 EStG)

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