Problemüberblick

Im Fall haben die Wohnungseigentümer ihre Mängelrechte aus den Bauträgerverträgen durch einen Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausführung zugewiesen ("Vergemeinschaftung"). Gegen diesen Beschluss wendet sich ein Wohnungseigentümer. Problematisch ist u. a., dass § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. zum 1.12.2020 entfallen ist: Was gilt für Beschlüsse, die auf ihm fußen?

Wirkungsverlust für eine Vergemeinschaftung?

Es ist streitig, was für Beschlüsse gilt, für die es seit dem 1.12.2020 keine Beschlusskompetenz mehr gibt. Nach den Gesetzesmaterialien können auf Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer Rechte und/oder Pflichten vergemeinschaftet und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausführung/Ausübung nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. zugewiesen haben, keine weiteren Maßnahmen gestützt werden (BR-Drs. 168/20, 49; zweifelnd Häublein, ZWE 2020, S. 401 408; a. A. Bruns, AnwZert MietR 13/2020). Das LG sieht diesen Ansatz als "problematisch" an. Allerdings verweist es zu Recht auf das Bauträgerrecht. Da soll aber eigentlich alles beim "Alten" bleiben.

Anfechtungsklage und Rechtsschutzbedürfnis

Das LG positioniert sich insoweit nicht abschließend. Es meint, das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den Vergemeinschaftungsbeschluss sei "so oder so" nicht entfallen. Ich denke, mit diesem "Trick" kann man leben. Für die Klagebefugnis genügt grundsätzlich das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis etwa eines anfechtenden Wohnungseigentümers ist grundsätzlich gegeben und während des Anfechtungsverfahrens in der Regel nicht zu prüfen.

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