Leitsatz

Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach höchstrichterlicher Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten am 9. August 2007 Anfechtungsklage gegen mehrere auf der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 gefasste Beschlüsse erhoben. Einen Monat später hatten sie beantragt, die Frist zur Begründung der Klage bis zum 9. Oktober 2007 zu verlängern. Diesem Antrag hatte das Amtsgericht stattgegeben und die Begründungsfrist verlängert. Innerhalb der verlängerten Frist wurde die Klage begründet und beantragt, die Beschlüsse "für nichtig zu erklären" oder deren "Ungültigkeit festzustellen". Weiter wurde für den Fall, dass die Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt worden sein sollte, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ohne Erfolg bei Amts- und Landgericht. Nunmehr war der BGH mit dem Fall befasst. Zunächst stellten die Richter klar, dass eine Verlängerung der Zwei-Monats-Frist zur Begründung einer Anfechtungsklage nicht möglich ist. Letztlich würde die Verlängerung der Begründungsfrist nämlich einen privatrechtsgestaltenden Eingriff zulasten der anderen gegnerischen Wohnungseigentümer darstellen und bedürfe als solche einer Ermächtigungsgrundlage, die aber nicht ersichtlich ist.

Von größter Bedeutung ist die Feststellung des BGH, dass eine vom Amtsgericht bewilligte Fristverlängerung unwirksam ist. Dagegen ist es nach Auffassung des BGH unerheblich, ob in den Fristen des § 46 Abs. 1 WEG Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden. Auch ist unerheblich, ob das eine oder andere beantragt ist. Jedenfalls dann, wenn fristgemäß Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, bedarf es auch nicht etwa einer Antragsumstellung, wenn der angegriffene Beschluss nicht nur ungültig, sondern gar nichtig ist, denn insoweit ist derselbe Streitgegenstand betroffen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 02.10.2009, V ZR 235/08BGH, Urteil vom 2.10.2009 – V ZR 235/08

Fazit:

Der BGH hat klargestellt, dass eine nach der durch diese Entscheidung geklärten Rechtslage dennoch gewährte Fristverlängerung unwirksam ist. Sollte demnach ein Amtsgericht in Unkenntnis dieser Entscheidung dennoch eine beantragte Fristverlängerung bewilligen, könnte sich der Kläger hierauf nicht verlassen. Selbst bei gewährter Fristverlängerung und schlagenden Argumenten gegen die Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse müsste die Anfechtungsklage spätestens im Berufungsverfahren als unbegründet abgewiesen werden.

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