Von einem Sachverständigen vorgeschlagene und zur Abstimmung gestellte alternative Maßnahmen finden keine Mehrheit. Wohnungseigentümer K will es daher mit einer Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage erreichen, dass der Vorschlag des Sachverständigen umgesetzt wird.

Das AG weist zwar die Anfechtungsklage ab. Nach § 21 Abs. 8 WEG a. F. ordnet es aber an, dass der Vorschlag des Sachverständigen umgesetzt wird. Dagegen richtet sich die Berufung der anderen Wohnungseigentümer. Fraglich ist, ob die Klage nach dem 1.12.2020 gegen die Wohnungseigentümer fortgeführt werden kann.

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