Leitsatz

Allstimmige Zustimmung zu baulichen Veränderungen kann vereinbart werden

 

Normenkette

(§§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG; §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB)

 

Kommentar

  1. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung bestimmen, dass bauliche Veränderungen, auch soweit sie die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigen, stets der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfen. § 22 Abs. 1 WEG ist durch Vereinbarung abdingbar.
  2. Vorliegend wurde in allen drei Instanzen der Antragsgegner auf Rückbau verpflichtet, da er eigenmächtig einen Freisitz in einen Wohnraum umgestaltet hatte. Wer so vorgeht, kann sich regelmäßig nicht auf finanzielle Unzumutbarkeit des Rückbaus berufen, auch wenn dieser mit hohen Kosten verbunden ist. Ein maßgeblicher Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Verpflichteten besteht hier nicht. Damit war der Beseitigungsanspruch auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ausgeschlossen.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004, 2Z BR 265/03)

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