Rz. 1

& Fallbeispiele

Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J).

M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens.

F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens.

G steht für einen Großelternteil.

neKM ist die Abkürzung für die nichteheliche Kindsmutter, neKV benennt den nichtehelichen Kindsvater.

K bezeichnet die Kinder mit Ordnungszahl unter Angabe des Alters.

Ein Gedankenstrich trennt verschiedene Haushalte voneinander.

Ein Pluszeichen verbindet Personen innerhalb eines Haushalts.

& Rechtsprechung

Auszüge aus Entscheidungen des BGH und des BVerfG sind – wie zum Teil Hinweise, Praxistipps und Rechenwege – jeweils mit

 

grauen Seitenbalken gekennzeichnet.

& Tabellen

Auszugsweise wiedergegebene Passagen der Gesetzestexte, der Düsseldorfer Tabelle, der Leitlinien, der Begründung zum Gesetzentwurf und der Kindesunterhaltstabelle sind mit einem Rahmen abgegrenzt.

& Gesetze

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

& Leitlinien[1]

In den Fallbeispielen sind jeweils beispielhaft die Süddeutschen Leitlinien auszugsweise wiedergegeben. Die im Einzelfall maßgeblichen Leitlinien – je nachdem, in welchem OLG-Bezirk das Unterhaltsverfahren durchzuführen wäre – können abweichen. Zum Abruf dieser Leitlinien im Internet vgl. das Kapitel "Hilfreiche Internetseiten". Die Leitlinien sind nicht gleichlautend, aber sie haben denselben Aufbau und damit dieselbe Gliederung. Unter den in den Fallbeispielen jeweils angegebenen Ziffern der Süddeutschen Leitlinien können – in fast allen Fällen – auch die entsprechenden Passagen in den jeweils einschlägigen Leitlinien gefunden werden.

& Fallbeispiele

In den nachfolgenden Fallbeispielen werden gängige Unterhaltskonstellationen dargestellt. Das in den Fallangaben genannte Nettoeinkommen ist das Einkommen, das bereits um sämtliche Abzüge, die unterhaltsrechtlich zulässig sind, gekürzt ist. Es sind also auch die berufsbedingten Aufwendungen bereits berücksichtigt. Nicht berücksichtigt ist jedoch der Erwerbstätigenbonus, weil dieser nur bei der Bestimmung des Bedarfs der Ehefrau abgezogen wird. Das für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehende Einkommen kürzt der Erwerbstätigenbonus dagegen nicht.

Es handelt sich in den Fällen jeweils um das für die Unterhaltsberechnung relevante Einkommen (vgl. hierzu Eder/Kuckenburg, § 1; FA-FamR/Gerhardt, 6. Kapitel Ziffer II; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht § 1). In der Praxis stellt sich oftmals sowohl auf Seiten des Unterhaltsschuldners als auch der Unterhaltsberechtigten die Vorfrage, ob der Betrag des tatsächlichen Einkommens wegen Zurechnung von fiktivem Einkommen zu erhöhen ist bzw. ob es wegen überpflichtgemäßer Anstrengung bei der Erzielung zu kürzen ist.

& Zum überobligatorischen Einkommen

Ehegattenunterhalt

 

BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10 Rn 15 f.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit mehr besteht. Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist vielmehr – entsprechend der Lage bei dem Unterhaltsberechtigten – regelmäßig überobligatorisch (Urteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn 19 ff. m.w.N.). Diese vom Senat für den nachehelichen Unterhalt aufgestellten Grundsätze gelten auch für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.
b) Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folgt indessen noch nicht ohne weiteres, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können etwa das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden (Urteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn 23 ff. m.w.N.).
 

BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/09

Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen fehlt es an einer § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechenden gesetzlichen Regelung, ob und inwiefern ein aus überobligatorischer (unzumutbarer) Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen für den Unterhalt einzusetzen ist. Es entspricht hingegen allgemeiner Auffassung, dass auf das Unterhaltsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung finden und daran die Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens zu messen ist. Erweist sich demnach eine Einkommenskorrektur nach Billigkeitskriterien als geboten, so ist diese – entsprechend der Betrachtungsweise für den Unterhaltsberechtigten (Urt...

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