Das LSG hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Statthaftigkeit der Beschwerde bejaht.

Überwiegend erklären die Landessozialgerichte in Verfahren auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung die im Gesetz vorgesehene Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG für nicht statthaft, weil nach dem SGG (§ 197 Abs. 2 SGG bzw. § 178 S. 1 SGG) eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts ausgeschlossen ist.[1]

Diese Auffassung widerspricht eindeutig dem Gesetz.[2]

Um dies jetzt nochmals ausdrücklich klarzustellen, wird durch das 2. KostRMoG in § 1 RVG ein neuer Abs. 3 eingefügt, der folgenden Wortlaut erhält:

 

§ 1 Geltungsbereich

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Der neue § 1 Abs. 3 RVG soll klarstellen, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, also nach den Vorschriften des RVG, richten. Diese Ergänzung entspricht vergleichbaren Regelungen in anderen Kostengesetzen. Auch hier werden entsprechende Klarstellungen vorgenommen (so z.B. § 1 Abs. 6 GNotKG; § 1 Abs. 5 GKG; § 1 Abs. 2 FamGKG).

Norbert Schneider

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