Der zu finanzierende Anspruch sollte mindestens 100.000,00 EUR betragen (kleinere Anbieter steigen auch bei geringeren Beträgen ein). Der Anspruch muss auf eine teilbare Leistung – in der Regel Geld – gerichtet sein. Dies trifft überwiegend auch auf Immobilien zu, die zwecks Teilung beliehen oder veräußert werden können.

Entscheidend ist, ob für die gerichtliche Durchsetzung überwiegende Erfolgsaussichten in der Sache bestehen. Der Anwalt muss sich fragen, ob er seinem Mandanten eine Klage aus objektiven Gründen auch ohne Prozessfinanzierung anraten würde. Eine Obsiegenswahrscheinlichkeit von rund 75 Prozent (plus/minus 10 Prozent) mag diesbezüglich einen allgemeinen Anhalt bieten. Es geht also nicht darum, einen besonders risikoreichen Prozess vom Mandanten auf den Prozessfinanzierer zu verlagern. Dies wird regelmäßig bereits an dessen Eingangsprüfung scheitern.

Voraussetzung ist selbstverständlich auch eine ausreichende Bonität des Anspruchsgegners, so dass der Anspruch grundsätzlich vom Schuldner erfüllt werden könnte.

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