Einführung

Zahlungsvereinbarungen spielen in der Zwangsvollstreckung eine große Rolle. In der Praxis gibt es für den Anwalt des Gläubigers jedoch oftmals Probleme mit der Einigungsgebühr, sofern dieser für seinen Mandanten während des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt und in dieser dem Schuldner gestattet, die Forderung in bestimmten Teilbeträgen zu begleichen. So wurde bezweifelt, ob in diesem Fall eine Einigungsgebühr entstehen kann, insbesondere wenn aus einem vollstreckungsfähigen Titel die Zwangsvollstreckung betrieben wird.[1] Hat der Anwalt durch den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung eine Einigungsgebühr verdient, stellt sich die weitere Frage, ob diese vom Schuldner zu erstatten ist.

[1] Vgl. die Nachweise bei AnwK-RVG/Onderka/Schafhausen/Schneider/Thiel, RVG, 7. Aufl. 2014, Nr. 1000 VV Rn 97 m.w.Nachw.

1. Neuregelung der Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen in der Zwangsvollstreckung

Durch das 2. KostRModG[2] wurde die Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV neugefasst. Der Gesetzgeber war beim Übergang von der Vergleichsgebühr der BRAGO zur Einigungsgebühr des RVG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004[3] ursprünglich davon ausgegangen, dass die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei einer Zahlungsvereinbarung erwachsen kann.[4] Gleichwohl wurde in der Folgezeit partiell vertreten, dass eine Zahlungsvereinbarung lediglich die Unsicherheit über die Verwirklichung des Anspruchs des Gläubigers beseitigt.[5] Ratenzahlungsvergleiche in der Zwangsvollstreckung nach Rechtskraft des Titels sollten deshalb keine Einigungsgebühr entstehen lassen.[6]

Mit der Neufassung der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV hat der Gesetzgeber diese Unsicherheit beseitigt. Nunmehr entsteht eine Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den "die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung)". Damit ist jetzt Rechtssicherheit für die Fälle geschaffen, in welchen bei Abschluss der Zahlungsvereinbarung bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt.

[2] BGBl 2013, Teil I Nr. 42, S. 2586.
[3] BGBl I S. 718, 788.
[4] Begründung zu Nr. 3310 VV, BT-Drucks 15/1971 S. 215.
[5] So z.B. LG Tübingen DGVZ 2006, 61; LG Koblenz DGVZ 2006, 61; LG Bonn DGVZ 2006, 29; OLG Hamm RVGreport 2005, 224; AG Neu-Ulm DGVZ 2005, 47; AG Lörrach DGVZ 2005, 175; Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, Nr. 1000 VV Rn 27; Hansens, in: Anm. zu AG Stuttgart RVGreport 2005, 224, 225; Kessel, DGVZ 2004, 179, 180.
[6] Hansens, RVGreport 2004, 115; Volpert, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 18 Rn 45.

2. Einigungsgebühr beim Abschluss einer Zahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung durch den Anwalt

a) Grundsätzlich kann damit eine Einigungsgebühr beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung durch den Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung entstehen.[7] Verlangt wird allerdings die "Mitwirkung" des Anwalts an dieser Vereinbarung. Erfolgt diese, verdient der Anwalt eine Einigungsgebühr.[8] Dies gilt auch, wenn er eine Teilzahlungsvereinbarung schließt.[9]

Nach der Anm. Abs. 2 zu Nr. 1000 VV ist eine "Mitwirkung" gegeben, wenn der Anwalt an Einigungsverhandlungen teilgenommen hat. In diesem Fall wird die Mitwirkung des Anwalts vermutet.[10]

Anerkannt ist, dass jede Tätigkeit des Anwalts ausreicht, die auf den Abschluss der Zahlungsvereinbarung gerichtet ist.[11] Seine Tätigkeit muss jedoch zumindest mitursächlich gewesen sein. So ist es z.B. ausreichend, wenn der Anwalt den Einigungsvorschlag prüft und begutachtet und seinen Mandanten berät. Nicht notwendig ist, dass er mit der anderen Partei auch Verhandlungen führt.[12] Der BGH hat z.B. eine "Mitwirkung" auch dann angenommen, wenn der Anwalt den Entwurf einer Zahlungsvereinbarung fertigt, die dann zu einem späteren Zeitpunkt ohne Mitwirkung des Anwalts von den Parteien direkt geschlossen wird.[13] Ein besonderes Bemühen um die Einigung muss nicht ersichtlich sein.[14] Wird die Ursächlichkeit der Mitwirkung des Anwalts bestritten, ist dieser beweispflichtig.[15]

b) Der neue Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV legt fest, dass für das Entstehen einer Einigungsgebühr eine Einigung getroffen werden muss, in welcher der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs verspricht und der Gläubiger ihm durch die Gewährung einer Stundung bzw. Ratenzahlung entgegen kommt. Gleichzeitig muss der Gläubiger für den Zeitraum der Gewährung der Ratenzahlung oder Stundung vorläufig auf eine Titulierung der Forderung bzw. auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten.

Nach der Neufassung kann eine Einigungsgebühr mithin unter folgenden Voraussetzungen erwachsen:

Es besteht kein Streit über den Bestand einer noch nicht titulierten Forderung. Der Gläubiger verzichtet vorläufig auf eine Titulierung und gewährt dem Schuldner Ratenzahlung oder Stundung (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Alt. zu Nr. 1000 VV).

Die fragliche Forderung ist bereits tituliert, über ihren Bestand besteht k...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge