a) Durch das 2. KostRMoG wurde die Vorschrift des § 31b RVG neu in das Gesetz eingefügt. Nach dieser Vorschrift beträgt der Gegenstandswert der Einigungsgebühr für den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner lediglich 20 Prozent des Anspruchs. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich allerdings auf den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV.[21]

Die neue Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass sich beim Abschluss einer Zahlungsvereinbarung das Interesse der Parteien nach dem Fälligkeits- bzw. Stundungsinteresse richtet und nicht nach dem Wert der – unstreitigen – Forderung. Damit rechtfertigt sich ein niedrigerer Gegenstandswert, da dieses Interesse grundsätzlich geringer ist als das Interesse der Hauptsache. Schon nach bisherigem Recht wurde bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nur von einem Prozentsatz der Forderung ausgegangen.[22]

b) Ausweislich des Gesetzeswortlautes muss man hierbei auf den Wert des "Anspruchs" abstellen, der Gegenstand der Zahlungsvereinbarung ist. Von diesem Wert sind 20 % als Gegenstandswert anzunehmen.

Man muss hierbei unterscheiden:

aa) Trifft der Anwalt eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner vor Einleitung der Zwangsvollstreckung, finden die Vorschriften der §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 43 Abs. 1 GKG Anwendung. Hier wird man auf den Wert der Hauptforderung abstellen müssen, da nach § 43 Abs. 1 GKG Zinsen und Kosten als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.[23]

bb) Wird eine Zahlungsvereinbarung im Rahmen der Zwangsvollstreckung getroffen, ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG heranzuziehen, wonach auch Nebenforderungen zu berücksichtigen sind. Wird die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages der titulierten Forderung betrieben, ist dieser Wert maßgebend.[24]

cc) Schließt der Anwalt vor Einleitung der Zwangsvollstreckung eine Zahlungsvereinbarung, nachdem ihm bereits ein unbedingter Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt worden ist, entsteht nach der durch das 2. KostRModG neugefassten Vorbem. 3 Abs. 1 VV[25] bereits eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV mit der Folge, dass sich der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 berechnet und damit Zinsen und Kosten einzubeziehen sind.

dd) Des Weiteren ist es möglich, dass neben der Zahlungsvereinbarung nach der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV auch eine Einigung in der Hauptsache nach der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV erzielt wird. Dies ist unproblematisch, sofern verschiedene Angelegenheiten betroffen sind. In diesem Fall sind die Werte jeweils gesondert anzusetzen und bei der Einigung über die Hauptsache deren Gegenstandswert (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG), bei der Zahlungsvereinbarung der sich aus § 31b RVG ergebende Gegenstandswert heranzuziehen.

Sofern sich der Rechtsanwalt im Termin auf einen Teilbetrag der streitigen Forderung vergleicht und gleichzeitig eine Zahlungsvereinbarung über den nun unstreitigen Betrag vereinbart, ist dieselbe Angelegenheit betroffen. In einem solchen Fall bemisst der Gegenstandswert für den Vergleich auf einen Teilbetrag der Forderung aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, der für die Ratenzahlungsvereinbarung nach § 31b RVG. Da im Hinblick auf § 15 Abs. 2 RVG nur eine Einigungsgebühr erwachsen kann, verbleibt es bei der zuerst entstandenen Einigungsgebühr.[26]

c) Fraglich ist, ob Reduzierung des Gegenstandswertes § 31b RVG auch dann zu erfolgen hat, wenn in der Zahlungsvereinbarung nicht nur eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung getroffen wird, sondern auch noch weitere Regelungen wie z.B. Kostenübernahmeregelungen, Abtretung von Forderungen, Verjährungsregelungen etc. erfolgen.

Nach h.M.[27] erfasst § 31b RVG nur "reine" Gebührenvereinbarungen i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV. Enthält der Vertrag weitere Regelungen, wie z.B. die Vereinbarung einer Sicherungsabrede neben der Ratenzahlungsvereinbarung, kommt eine Reduktion des Gegenstandswertes nicht in Betracht.[28]

d) Verzichtet der Gläubiger während der Zwangsvollstreckung nur für einen befristeten Zeitraum auf Vollstreckungsmaßnahmen, erwächst eine Einigungsgebühr aus dem vollen Wert.[29]

[21] AnwK-RVG/N. Schneider, § 31b RVG Rn 4.
[22] Vgl. die Nachweise bei AnwK-RVG/N. Schneider, § 31b RVG Rn 8 ff.
[23] Ebenso AnwK-RVG/N. Schneider, § 31b RVG Rn 18.
[24] Volpert, RVGreport 2005, 11.
[25] Hierzu Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, Vorbem. 3 VV Rn 2.
[26] So auch AnwK-RVG/N. Schneider, § 31b RVG Rn 22.
[27] Klees, in: Mayer/Kroiß, § 31b RVG Rn 3; ders., Nr. 1000 VV Rn 28; Bischof, in: Bischof/Jungbauer, § 31b RVG Rn 3.
[28] Klees, in: Mayer/Kroiß, § 31b RVG Rn 3.
[29] AnwK-RVG/N. Schneider, § 31b RVG Rn 20.

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