Das FamG hatte den Wert des Verfahrens auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung (Kauf und Auflassung) eines Grundstücks nebst Bestellung einer Grundschuld durch die minderjährige Betroffene und Beschwerdeführerin, deren Bruder und die Mutter als gemeinschaftliche Eigentümer mit dem vollen Grundstückswert (290.000,00 EUR) festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung auf 1/8 des Grundstückswerts erreichen. Gem. dem von ihr vorgelegten Erbschein sowie dem aktuellen Grundbuchauszug gehörte das Grundstück bis zur familiengerichtlichen Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts beiden Eltern zu jeweils hälftigem Miteigentum und ist der Miteigentumsanteil des Vaters nach dessen Versterben im Jahre 2010 auf die Beschwerdeführerin, den Bruder und die Mutter in Erbengemeinschaft übergegangen, wobei die Erbquote der Beschwerdeführerin 1/4 beträgt.

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