Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach
§ 3 Abs. 3 VersAusglG (kurze Ehezeit), den | |
§§ 6 ff. VersAusglG (Vereinbarung über den Versorgungsausgleich), | |
§ 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG (Geringfügigkeit des Anrechts) oder | |
§ 27 VersAusglG (Unbilligkeit der Durchführung) nicht stattfindet, |
stellt das Gericht das in der Beschlussformel gemäß § 224 Abs. 3 FamFG fest. Eine Vereinbarung im Sinne der §§ 6 ff. VersAusglG liegt auch vor bei notariellem Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Feststellung des Gerichts nach § 224 Abs. 3 FamFG ist eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die materiell rechtskräftig wird. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach Eintritt der Rechtskraft der negativen Feststellungsentscheidung ausgeschlossen, sodass auch dann, wenn nicht ausgeglichen, sondern nur festgestellt wird, dass der Ausgleich unterbleibt, eine Wertfestsetzung zu erfolgen hat, weil der Versorgungsausgleich grundsätzlich nach Einleitung der Ehesache von Amts wegen zu prüfen ist. Auch die am Verfahren beteiligten Anwälte müssen sich im Falle einer (negativen) Feststellung nach § 224 Abs. 3 FamFG mit der Sache befassen. Sie haben z.B. im Rahmen des § 3 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen, ob ein Antrag zu stellen ist, damit es zur Durchführung des Ausgleichs kommt, insoweit dies wirtschaftlich vorteilhaft für den Auftraggeber ist. Im Fall des § 6 VersAusglG ist die materielle Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 8 VersAusglG erforderlich und beachtlich, ob die Vereinbarung über den Ausschluss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält und wirksam ist. Im Fall des § 27 VersAusglG sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung sämtliche Anrechte und Umstände gegeneinander abzuwägen und im Falle der Geringfügigkeit von Anrechten insbesondere zu prüfen, ob ein Ausgleich dennoch stattzufinden hat.
Die Entscheidungen des AG und OLG sind insoweit inhaltlich zutreffend; eine Wertfestsetzung war durch das Vordergericht jedenfalls vorgenommen und vom Obergericht bestätigt worden. Das "Ob" stimmt, das "Wie" ist fraglich. Die Rechtsprechung geht – entgegen OLG Koblenz – teilweise davon aus, dass auch in den Fällen der so genannten negativen Feststellungsentscheidung nicht grundsätzlich der Mindestwert, sondern je Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der beteiligten Ehegatten festzusetzen sind.[1] Dies gilt auch dann, wenn Anrechte nicht bekannt und Auskünfte erst gar nicht eingeholt worden sind. Die Anrechte können – wie beim Nettoeinkommen des Werts der Ehesache – durch Nachfrage bei den beteiligten Eheleuten ermittelt werden. Nur dann, wenn Anrechte nicht benannt oder bekannt oder die Anrechte unterhalb des Werts des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG gelegen sind, ist mit dem Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also mit 1.000,00 EUR zu bemessen. In der Ehesache würde das Gericht schließlich auch nicht auf die Idee kommen, grundsätzlich den Mindestwert anzusetzen, ohne bei den beteiligten Eheleuten das Nettoeinkommen zur Festsetzung des Verfahrenswerts zu erfragen. Unbilligkeiten hinsichtlich Umfang und Aufwand des Verfahrens können regelmäßig über § 50 Abs. 3 FamGKG ausgeglichen werden. Nachfolgend der Rechtsprechungsüberblick in den Fällen der Negativfeststellung nach § 224 Abs. 3 FamFG:
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