Zwischen den Parteien besteht zunächst Streit darüber, ob der Anwalt des Klägers berechtigt war, die Vertretung des Klägers und seiner Ehefrau in dieser Unfallsache jeweils als getrennte Angelegenheit abzurechnen oder ob er sie als gemeinsame Angelegenheit behandeln musste, weil so geringere Kosten entstanden wären.

Letztere Auffassung der Beklagtenseite ist jedoch unzutreffend. Hätte der Klägervertreter die Vertretung der beiden Eheleute als gemeinsame Angelegenheit betrachtet, wäre die Abrechnung so vorzunehmen gewesen, wie der Klägervertreter es in seinem Schriftsatz v. 28.6.2012 auf S. 2, Mitte vorgenommen hat, jedoch mit beiden folgenden Änderungen:

  Bei der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG gibt es eine Obergrenze von 20,00 EUR.
  Das AG ist außerdem der Auffassung, dass der Klägervertreter in diesem Fall berechtigt gewesen wäre, für seine Tätigkeit eine 1,5fache Gebühr zugrunde zu legen. Es ist zwar richtig, dass die Erhöhungsgebühr von 0,3 für verschiedene Auftraggeber nach Nr. 1008 VV hier keine Anwendung findet, weil die beiden Mandanten des Klägervertreters hier unterschiedliche Ansprüche (d. h. unterschiedliche Gegenstände, nämlich Schmerzensgeld und Schadensersatz, vgl. Gerold/Schmidt, Nr. 1008 VV Rn 182) geltend machen. Jedoch ergibt sich aus der Nr. 1008 VV gerade, dass der Gesetzgeber würdigt, dass eine Mehrung der Auftraggeber zu einem erhöhten Arbeitsaufwand führt. Es wäre systemwidrig, wenn ein Anwalt, der dieselben Schadensersatzansprüche mehrerer Auftraggeber in einer Angelegenheit vertritt wegen des insoweit anwendbaren Nr. 7002 VV eine Erhöhungsgebühr von 0,3 verlangen kann, wohingegen ein Anwalt, der zwei Mandanten in derselben Angelegenheit vertritt, aber unterschiedliche Ansprüche geltend macht, überhaupt keine Erhöhung verlangen könnte. Außerdem ist hier Folgendes zu beachten: Auch wenn die Parteien darüber streiten, ob hier beide Auftraggeber von vorneherein gemeinsam bei dem Anwalt erschienen sind, unstreitig wurden jedenfalls die Vollmachtsformulare zu unterschiedlichen Zeiten unterschrieben und die Schadensersatzansprüche der Ehefrau waren am 27.7.2011 reguliert, also noch bevor die Ansprüche des Klägers geltend gemacht wurden. Es ist anerkannt, dass eine solche zeitliche Entwicklung des Mandats zu einer höheren Gebühr führen kann (Gerold/Schmidt, § 14 RVG Rn 16).

Damit hätte dem Klägervertreter für die Vertretung der Eheleute insgesamt ein Betrag von 570,71 EUR netto oder 679,14 EUR brutto zugestanden. Hierauf haben die Beklagten vorgerichtlich 545,44 EUR und 1,25 EUR bezahlt, so dass der Klägervertreter aus der gesamten Angelegenheit noch einen Restanspruch von 132,45 EUR hätte.

Demgegenüber ist die hier gewählte Abrechnungsmethode günstiger. Dem Kläger stehen mithin mindestens noch die eingeklagten 88,71 EUR zu.

2. Wegen der eingeklagten Zinsen war die Klage jedoch abzuweisen. Nachdem der Kläger hier nur Freistellung von den entsprechenden Rechtsanwaltskosten verlangt, ist der Zinsantrag nicht berechtigt. Denn solange die Klagepartei keine Rechnung erhalten hat und nicht zahlen muss, ist die Forderung nicht einmal fällig.

AGS 5/2014, S. 210 - 211

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