Die bei einem Verkehrsunfall geschädigten Eheleute hatten den Anwalt beauftragt, die ihnen entstandenen Schadensersatzansprüche (Sachschaden und Schmerzensgeld) außergerichtlich durchzusetzen. Nach Abschluss der Regulierungen rechnete der Anwalt eine 1,5-Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) ab und begründete dies mit dem erhöhten Umfang wegen der verschiedenen Gegenstände. Der Haftpflichtversicherer zahlte nur eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert. Die daraufhin erhobene Klage der Eheleute auf Freistellung der rechtlichen Anwaltskosten hatte Erfolg.

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