Der Kläger begeht vom Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Neben dem entstandenen Sachschaden hatte er auch Ersatz seiner außergerichtlich aufgewandten Anwaltskosten in Höhe einer 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV geltend gemacht.

Das LG hat den Schaden in vollem Umfang zugesprochen, die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten jedoch nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV, weil die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Hiergegen hatte der Kläger Berufung eingelegt und sich auf die Entscheidung des BGH v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10, AGS 2011, 120, berufen, wonach dem Anwalt auch bei der sog. Schwellengebühr ein Toleranzbereich von 20 % zustehe, so dass ausgehend von einer 1,3-Schwellengebühr eine 1,5 Geschäftsgebühr (Abweichung um 0,2 = 15 %) nicht unbillig sei.

Das OLG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen (AGS 2011, 536). Es hat jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des BGH v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10, AGS 2011, 120) die Revision zugelassen.

Die Revision hatte Erfolg.

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