I. Derzeitige Regelgung

Nach den derzeitigen Regelungen in den §§ 31 Abs. 3 GKG, 26 Abs. 3 FamGKG[1] wird nur der Entscheidungsschuldner, nicht aber auch der Übernahmeschuldner hinsichtlich der Erstattung von Gerichtskosten an den Gegner geschützt. Dies führt nach ganz überwiegender Auffassung dazu, dass vom Gegner gezahlte Kosten im Falle eines Vergleichs auch über die Kosten, nicht aus der Landeskasse zurückzuzahlen sind, sondern dieser vielmehr im Wege der Kostenerstattung die bedürftige Partei in Anspruch nehmen kann (§ 123 ZPO).[2]

 

§ 31 GKG: Mehrere Kostenschuldner

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen …

 

§ 26 FamGKG: Mehrere Kostenschuldner

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen …

Diese Zusammenhänge sind den Anwälten vielfach nicht bekannt, sodass es immer wieder zu nachteiligen haftungsträchtigen Vergleichsabschlüssen kommt, deren Folgen sich nicht mehr beseitigen lassen.[3]

 

Beispiel

Die Mandantin wird vor dem FamG auf Zugewinn in Höhe von 10.000,00 EUR in Anspruch genommen. Ihr wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts bewilligt. Anschließend wird ein Vergleich geschlossen, in dem die Beteiligten vereinbaren, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Da sich gem. Nr. 1221 Nr. 3 GKG-KostVerz. die 3,0-Gerichtsgebühr der Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. auf 1,0 ermäßigt, erhält der Antragsteller 2,0 der eingezahlten 3,0-Gerichtsgebühr zurück. Eine 1,0-Gebühr i.H.v. 200,00 EUR verbleibt bei ihm. Er erhält jetzt nicht etwa davon gem. § 26 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. FamGKG die Hälfte aus der Landeskasse zurück. Die bedürftige Beteiligte ist nämlich nicht Entscheidungsschuldnerin, sodass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Diese beim Antragsteller verbleibende 1,0-Gebühr kann dieser allerdings von der bedürftigen Beteiligten aufgrund der getroffenen Kostenregelung hälftig erstattet verlangen (§§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 123 ZPO). Die bedürftige Beteiligte trägt also letztlich trotz Verfahrenskostenhilfebewilligung eine halbe Gerichtsgebühr.

Hätten die Beteiligten hinsichtlich der Kosten keine Vereinbarung getroffen, sondern den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und hätte das Gericht die Kosten gem. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben, dann wäre die bedürftige Beteiligte Entscheidungsschuldnerin nach § 24 Nr. 1 FamGKG gewesen. Die Landeskasse hätte dann von der verbrauchten 1,0-Gerichtsgebühr die Hälfte an den Kläger gem. § 26 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. FamGKG zurückgezahlt, sodass dieser insoweit keinen Erstattungsanspruch mehr hätte festsetzen lassen und die bedürftige Partei auf die Gerichtskosten nicht hätte in Anspruch genommen werden können.

Auch dann, wenn die bedürftige Partei Kläger war, kann sie eine Erstattungshaftung für Gerichtskosten treffen.

 

Beispiel

Die Mandantin klagt auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall i.H.v. 10.000,00 EUR. Ihr wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts bewilligt. Anschließend wird ein Vergleich geschlossen, wonach die Parteien vereinbaren, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Der Gegner hatte 5.000,00 EUR für ein Sachverständigengutachten vorgelegt.

Gerichtskosten können von der Klägerin zunächst nicht verlangt werden (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO). Vom Beklagten wird jetzt lediglich die auf ihn entfallende Hälfte der 1,0-Gebühr (Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz.) eingefordert. Einen Kostenerstattungsanspruch erwirbt er insoweit nicht. Jedoch kann er die von ihm vorgelegten Gerichtskosten für das Sachverständigengutachten hälftig erstattet verlangen (§ 123 ZPO). Die bedürftige Partei muss sich an den Gerichtskosten also letztlich insoweit mit 2.500,00 EUR beteiligen.

Hätten die Parteien hinsichtlich der Kosten keine Vereinbarung getroffen, sondern das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und hätte das Gericht die Kosten nach § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben oder hälftig geteilt, dann wäre die bedürftige Partei Entscheidungsschuldnerin nach § 29 Nr. 1 GKG gewesen. Die Landeskasse hätte dann von den Sachverständigenkosten die Hälfte an den Kläger gem. § 31 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. GKG zurückgezahlt, sodass dieser insoweit keinen Erstattungsanspruch mehr hätte festsetzen lassen können. Die bedürftige Partei wäre dann an den Sachverständigenkosten nicht zu beteiligen gewesen.

Die derzeitigen Regelungen der § 31 Abs. 3 GKG und § 26 Abs. 3 FamGKG erschweren es damit einer Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen. Sie verliert, wenn sie s...

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