Die gesetzliche Regelung ist eindeutig:
Ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt darf nicht eingeschränkt beigeordnet werden, so dass er seine Reisekosten aus der Landeskasse immer erhält.[1]
Nur ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt kann einschränkend beigeordnet werden.
Allerdings müssen seine Reisekosten dann übernommen werden, wenn die Partei einen Anspruch auf einen Verkehrsanwalt gehabt hätte. Der außerhalb des Gerichtsbezirks residierende Anwalt ist dann mit der Maßgabe beizuordnen, dass seine Reisekosten die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht übersteigen dürfen.[2]
Kommt die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht in Betracht, ist der auswärtige Anwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beizuordnen.[3] Er erhält dann seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks.[4]
Wird ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt uneingeschränkt beigeordnet, erhält er seine vollen Reisekosten. Eine fehlende Beschränkung im Beiordnungsbeschluss kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden.
Norbert Schneider
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