Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG aufgrund der arbeitsgerichtlichen Zulassung trotz des nicht erreichten Beschwerdewerts statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschwerdeführerin stehen Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in dem geltend gemachten Umfang zu. Dies folgt aus dem Beiordnungsbeschluss des ArbG sowie der gesetzlichen Regelung in § 121 Abs. 3 ZPO.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt nur in begrenztem Umfang beigeordnet werden, soweit durch seine Beiordnung gegenüber einem bezirksansässigen Anwalt keine weiteren Kosten entstehen. Dem hat das Gericht durch eine entsprechend eingeschränkte Beiordnung Rechnung zu tragen. Dies ist vorliegend durch die "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts" erfolgte erstinstanzliche Beiordnung der Beschwerdeführerin geschehen.

Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbegrenzung folgt hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, dass auf die Reisekosten abzustellen ist, die bei einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt maximal entstehen könnten. Maßgeblich ist also die weiteste Entfernung zwischen dem Gerichtssitz und der Grenze des Gerichtsbezirks (vgl. LAG Hessen, Beschl. v. 12.1.2010 – 15 Ta 197/09; LAG München, Beschl. v. 4.12.2008 – 8 Ta 473/08, Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rn 13a). Auf diese Weise wird der Sinn und Zweck des § 121 Abs. 3 ZPO verwirklicht, den Bedürftigen auch in Bezug auf die Wahl seines Rechtsanwalts nicht besserzustellen als eine nicht hilfsbedürftige Partei, die bei vernünftigem und kostenbewussten Handeln grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen wird, der seine Kanzlei in der Nähe seines Wohnortes oder am Gerichtsstand selbst hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.5.2012 – 3 M 34.12).

Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fahrtkosten nicht zu beanstanden, denn innerhalb des Gerichtsbezirks des Arbeitsgerichts Bonn sind weitere Entfernungen möglich. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Fahrtkostenerstattung für insgesamt 162 gefahrene Kilometer. Ausweislich des Google-Fahrtroutenplaners beträgt beispielsweise die einfache Entfernung von Dahlem bis zum Gerichtsstandort in Bonn bereits 88 km. Dementsprechend ist auch keine Kürzung des Abwesenheitsgelds vorzunehmen.

Entgegen der Rechtsauffassung des ArbG kann eine Begrenzung auf den Bezirk des Prozessgerichts unter Ausklammerung des Bezirks eines vorhandenen Gerichtstages im vorliegenden Fall nicht erfolgen. Hierfür fehlt es zunächst an einer entsprechenden Beschränkung im Beiordnungsbeschluss, da dieser ausdrücklich auf den Bezirk des Prozessgerichts und nicht auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der betroffenen 3. Kammer des ArbG Bezug nimmt. Im Übrigen ist eine entsprechende Beiordnungsbeschränkung auch nicht gesetzlich vorgesehen. § 121 Abs. 3 ZPO stellt allein darauf ab, dass der Anwalt nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. Auch eine Bezugnahme auf den Zuständigkeitsbereich eines eingerichteten Gerichtstages sieht § 121 Abs. 3 ZPO nicht vor. Letzteres hätte zur Folge, dass auch bei einem im Bezirk des Prozessgerichts (aber im Zuständigkeitsbereich eines Gerichtstages) niedergelassenen Rechtsanwalt nur eine beschränkte Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgen könnte. Das widerspräche der gesetzlichen Regelung. Die gegenteiligen Ausführungen des LAG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 12.5.2004 – 4 Ta 89/04) finden daher im Gesetz keine Grundlage.

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