Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 121 Abs. 3 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 01.04.2004; Aktenzeichen 4 Ca 2389/03)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 01.04.2004 – 4 Ca 2389/03 – wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren erhob der in C-Stadt wohnhafte Kläger mit Schriftsatz vom 26.11.2003 beim Arbeitsgericht Trier Kündigungsschutzklage gegen eine in A-Stadt ansässige Beklagte. Er beantragte gleichzeitig ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Frau Rechtsanwältin G „zu den Bedingungen eines am Wohnsitz des Klägers tätigen Rechtsanwaltes” zu bewilligen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ihren Kanzleisitz in D-Stadt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Trier dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin G bewilligt, die Beiordnung beschränkt auf den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie der etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Ort des Gerichtstages. Bei dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Bezug genommen auf § 121 Abs. 3 ZPO. Da die Prozessbevollmächtigte nicht am Ort des Gerichtstages B-K ansässig sei sondern in D-Stadt, könne sie zur Vermeidung weiterer Kosten weder zu den Bedingungen eines dort noch eines am Wohnsitz des Klägers tätigen Rechtsanwaltes beigeordnet werden.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung weiter ausführlich begründet. Gegen den am 07.04.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 14.04.2004 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er nimmt Bezug auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des OLG Koblenz, wonach die Hinzuziehung eines am Wohnort oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.04.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Ergänzend führt der Kläger aus, wenn eine „reiche” Partei kostenmäßig einen an ihrem Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragen dürfe, müsse dies auch für eine „arme” Partei gelten. Dies gebiete die Waffengleichheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend den angefochtenen Beschluss erlassen. Er entspricht gefestigter Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Die gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erfolgte Beiordnung des Prozessbevollmächtigten war aufgrund § 121 Abs. 3 ZPO lediglich unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld und der Reisekosten vom Ort der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten zum Gerichtsort im Sinne des Gerichtstages auszusprechen.

Zunächst liegt ein diesbezüglicher Antrag des Klägers vor. Der Kläger hat zwar im Antrag die Bedingungen eines an seinem Wohnort tätigen Rechtsanwaltes gewählt. Dieser Antrag ist aber auslegungsfähig. Er meint ersichtlich zu den Bedingungen der Prozessbevollmächtigten an deren Kanzleisitz D-Stadt. Ansonsten ist nämlich der Antrag nicht verständlich, weil jeder Rechtsanwalt in C-Stadt, dem Wohnort des Klägers, tätig sein kann.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Beiordnung des Rechtsanwaltes unabhängig davon erfolgen sollte, ob die Einschränkung hinsichtlich der Mehrkosten durch Ortsverschiedenheit von Kanzleisitz und Gerichtstag ausgesprochen wurde oder nicht. Die Prozessbevollmächtigte ist vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 01.04.2004 bereits am 07.01. und am 31.03.04 jeweils zum Gerichtstag gereist unabhängig von der Bewilligung. Darin kann zumindest stillschweigend das Einverständnis des Klägers und der Prozessbevollmächtigten gesehen werden, auch dann eine Beiordnung zu erhalten, wenn wie geschehen das Arbeitsgericht die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht in den Beschluss aufnimmt.

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei auf Antrag, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, ein zur Vertretung bereiter Anwalt beigeordnet, wenn dies erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO). Das Arbeitsgericht war berechtigt, die Beiordnung dahin gehend zu beschränken, dass diese faktisch zu Bedingungen eines in B ansässigen Anwaltes erfolgte. Durch die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO soll dem fiskalischen Grundsatz Rechnung getragen werden, durch die Beiordnung eines nicht am Gerichtssitz ansässigen ...

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