Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG findet das bis zum 31.8.2009 geltende Recht weiter Anwendung, da das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde. Die dementsprechend gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Inanspruchnahme des Beklagten steht § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO entgegen. Danach darf die Staatskasse vom Beklagten, dem (ratenfreie) Prozesskostenhilfe bewilligt ist, keine Gerichtskosten einziehen. Aus § 29 Nr. 2 GKG, wonach die Kosten (auch) derjenige schuldet, der sie in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Beklagte durch den Vergleich die Hälfte der Gerichtskosten "übernommen". Denn die vereinbarte gegenseitige Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits bedeutet, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). In § 29 GKG (dem § 24 FamGKG inhaltlich entspricht) ist jedoch lediglich geregelt, wer als Kostenschuldner in Betracht kommt. § 122 ZPO regelt demgegenüber, inwieweit der Kostenschuldner, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von der Staatskasse in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner und hindert die Staatskasse daran, gegenüber der Partei des Rechtsstreits, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, den auf sie entfallenden Anteil an den Gerichtskosten anzusetzen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.7.2011 – 11 UF 127/10; OLG Köln JurBüro 1992, 101 = OLGR 1992, 32; OLG Rostock JurBüro 2010, 147). § 123 ZPO ist nicht einschlägig.

Die Vertreterin der Staatskasse kann ihre entgegengesetzte Ansicht nicht auf die von ihr angeführten Gerichtsentscheidungen stützen. Denn in den genannten Entscheidungen ging es um die Festsetzung eines Teils der von der gegnerischen, nicht prozesskostenhilfeberechtigten Partei verauslagten Gerichtskosten, die die prozesskostenhilfeberechtigte Partei nach Meinung dieser Gerichte durch die vereinbarte Kostenregelung übernommen und daher trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu tragen hatte. Entsprechendes gilt für die Entscheidungen des OLG Koblenz v. 28.1.2004 (MDR 2004, 472), des OLG Düsseldorf v. 21.1.2010 (10 W 124/09) und des OLG Rostock v. 6.6.2011 (10 UF 118/09; Vorlage an das BVerfG). Der 12. Zivilsenat des OLG Frankfurt, der im Übrigen im Beschl. v. 10.11.1999 (12 W 258/99, OLGR 2000, 21 = NJW 2000, 1120 = MDR 2000, 479) die gegenteilige Meinung vertritt, befasst sich ebenfalls mit der Frage der Festsetzung vom Gegner der PKH-berechtigten Partei gezahlter Gerichtskosten gegen die PKH-berechtigte Partei.

Anders als der 13., der 14. und der 18. Zivilsenat des OLG Frankfurt (Beschl. v. 25.9.2008 – 14 W 85/08, 4.11.2010 – 18 W 226/10, 18.3.2011 – 18 W 42/11, 1.7.2011 – 18 W 149/11 u. 12.7.2011 – 13 U 29/10) geht der Senat auch nicht von einer Haftung der PKH-berechtigten Partei für den auf sie entfallenden Anteil der Gerichtskosten infolge einer in § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers aus. § 31 Abs. 3 GKG regelt die Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners, wenn dem Entscheidungsschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Ob der Kostenschuldner, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von der Bundes- oder Landeskasse in Anspruch genommen werden kann, ist in § 122 Abs. 1 ZPO geregelt, wonach die Bundes- oder Landeskasse Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die PKH-Partei geltend machen kann. Allein § 122 ZPO regelt also das Verhältnis der PKH-berechtigten Partei zur Staatskasse (OLG Stuttgart a.a.O., so wohl auch OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323). Eine andere Wertung widerspricht dem Gesetzeswortlaut des § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO. Im Übrigen hat in den einschlägigen Fällen eine Wertung aufgrund gesetzlicher Vorschriften bereits dadurch stattgefunden, dass der Partei durch das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, was voraussetzt, dass ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit zuerkannt wurde.

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