Dem Gesetzgeber war der Unterschied zwischen einem einstweiligen Anordnungsverfahren und einem Arrestverfahren sehr wohl bekannt. Daraus, dass er die Vorschrift des § 41 FamGKG ausdrücklich nur für einstweilige Anordnungen geschaffen hat, folgt, dass er Arrestverfahren damit nicht von § 41 FamGKG erfasst wissen wollte.

Abgesehen davon hat der Gesetzgeber in Kenntnis des Problems auch beim 2. KostRMoG keine Veranlassung zur Klarstellung gesehen.

Maßgebend ist daher § 42 Abs. 1 FamGKG, da es sich bei einem Arrestverfahren zwingend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Insoweit geht die einhellige Rechtsprechung von einem Drittel der potentiellen Hauptforderung aus.[1]

Bei besonderem Sicherungsinteresse kann auch ein höherer Wert anzusetzen sein.[2]

Norbert Schneider

AGS 3/2018, S. 126 - 127

[1] OLG München FamRZ 2011, 746; OLG Brandenburg AGS 2010, 556 = FamRZ 2011, 758; OLG Celle AGS 2010, 555 = NdsRpfl 2011, 19 = NJW-Spezial 2010, 699 = FamRZ 2011, 759.
[2] OLG Celle MDR 2014, 986 = MittBayNot 2014, 470 = NJW-RR 2014, 1283 = FamRZ 2015, 160 = FamRB 2014, 445: hälftiger Wert der Hauptsache.

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