Dem Gesetzgeber war der Unterschied zwischen einem einstweiligen Anordnungsverfahren und einem Arrestverfahren sehr wohl bekannt. Daraus, dass er die Vorschrift des § 41 FamGKG ausdrücklich nur für einstweilige Anordnungen geschaffen hat, folgt, dass er Arrestverfahren damit nicht von § 41 FamGKG erfasst wissen wollte.
Abgesehen davon hat der Gesetzgeber in Kenntnis des Problems auch beim 2. KostRMoG keine Veranlassung zur Klarstellung gesehen.
Maßgebend ist daher § 42 Abs. 1 FamGKG, da es sich bei einem Arrestverfahren zwingend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Insoweit geht die einhellige Rechtsprechung von einem Drittel der potentiellen Hauptforderung aus.[1]
Bei besonderem Sicherungsinteresse kann auch ein höherer Wert anzusetzen sein.[2]
Norbert Schneider
AGS 3/2018, S. 126 - 127
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