Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert des Arrestverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wertvorschriften der §§ 33 bis 52 FamGKG enthalten hinsichtlich des Verfahrenswerts von nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Arrestverfahren keine unbewusste Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 41 FamGKG zu schließen wäre. Vielmehr ist für Arrestverfahren der Wert gemäß der Auffangbestimmung des § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

2. Dabei ist für das wirtschaftliche Interesse des antragstellenden Beteiligten an der Sicherung einer Geldforderung regelmäßig ein geringerer Wert als der der Hauptsache zugrundezulegen, welcher im Einzelfall auch unterhalb des hälftigen Betrages der Forderung liegen kann.

 

Normenkette

FamGKG § 42 Abs. 1, §§ 33, 52, 41

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 09.07.2010; Aktenzeichen 606 F 1076/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.7.2010 wird die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 9.7.2010 wie folgt geändert:

Der Verfahrenswert wird auf die Gebührenstufe bis 500.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Mit einem am 23.2.2010 beim AG - Familiengericht - Hannover eingegangenen Schriftsatz beantragte die Antragstellerin den Erlass eines dinglichen Arrestes in das gesamte Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung von Forderungen gegen den Antragsgegner i.H.v. insgesamt 1.414.800 EUR. Sie begehrte insbesondere die Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten, die sie während des ehelichen Zusammenlebens mit dem Antragsgegner gemeinsam zur Finanzierung des Betriebs seiner internistischen und nephrologischen Praxis nebst Dialysezentrum einging und für deren Besicherung sie u.a. ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück mit Grundpfandrechten belastete. Die Darlehensverbindlichkeiten valutierten zum Zeitpunkt des Eingangs des verfahrenseinleitenden Antrags noch mit insgesamt 1.230.211,98 EUR.

Mit Beschluss vom 24.2.2010 erließ das AG den begehrten Arrest in der beantragten Höhe von 1.411.800 EUR nebst einer Kostenpauschale von 3.000 EUR, insgesamt also i.H.v. 1.414.800 EUR. Den Verfahrenswert setzte es in dem Arrestbeschluss ebenfalls auf 1.414.800 EUR fest. Auf den Widerspruch des Antragsgegners hob das AG den Beschluss vom 24.2.2010 sowie den Pfändungs- und Arrestbeschluss vom 15.3.2010 mit Beschluss vom 9.7.2010, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, auf, weil zu sichernde Ansprüche nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien. Den Verfahrenswert setzte es nun auf 1.411.800 EUR fest und stützte diese Festsetzung auf § 35 FamGKG.

Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung begehrt und einwendet, der Verfahrenswert eines Arrestverfahrens sei nicht in Höhe des Betrags der zu sichernden Forderung, sondern mit lediglich 20 %, hilfsweise 30 % davon anzusetzen.

Das AG hat der Beschwerde nach Anhörung des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde und auch die Wertgrenze des § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG von 200 EUR überschritten ist. Sie hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Grundlage für die Bestimmung des Gebührenwerts des nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Arrestverfahrens ist nicht § 35 FamGKG. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der Verfahrenswert nach der Höhe einer Geldforderung, wenn diese Gegenstand des Verfahrens ist. Daran fehlt es hier jedoch, denn Gegenstand eines Arrestverfahrens ist nicht der Bestand der Geldforderung, sondern lediglich der Anspruch auf deren Sicherung (Schneider/Wolf/Volpert-N. Schneider, FamGKG, § 35 Rz. 12).

Ob der Wert eines Arrestverfahrens stattdessen in entsprechender Anwendung des § 41 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Betrags der zu sichernden Forderung in Ansatz zu bringen ist oder dessen Bestimmung gem. § 42 Abs. 1 FamGKG im billigem Ermessen des Gerichts steht, ist allerdings umstritten. Während einerseits vertreten wird, es bestehe mangels einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich Arrestverfahren eine unbewusste planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die durch eine entsprechende Anwendung des für einstweilige Anordnungsverfahren geltenden § 41 FamGKG zu schließen sei (Schneider/Wolf/Volpert-Fölsch, a.a.O., § 41 Rz. 6; Hartmann, Kostengesetze40, § 41 FamGKG Rz. 3), ist nach anderer Auffassung die Regelung des § 42 Abs. 1 FamGKG maßgeblich, weil diese eine Auffangvorschrift darstelle (Schneider/Wolf/Volpert-Thiel, a.a.O., § 42 Rz. 73, 79).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine unbewusste Regelungslücke liegt insoweit nämlich nicht vor. Vielmehr findet das Arrestverfahren etwa in der Vorbemerkung 1.4 des Hauptabschnitts 4 des Kostenverzeic...

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