Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert eines Arrestverfahrens vor dem Familiengericht

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wert für das familiengerichtliche Arrestverfahren ist nach § 42 FamGKG zu bestimmen. Er ist in der Regel mit einem Drittel der zu sichernden Hauptforderung anzusetzen.

 

Normenkette

FamGKG § 42

 

Verfahrensgang

AG Potsdam (Beschluss vom 08.06.2010; Aktenzeichen 45 F 271/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Beschluss des AG - Familiengerichts - Potsdam vom 8.6.2010 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 16.8.2010 - 45 F 271/10 - hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes abgeändert.

Der Wert des Arrestverfahrens erster Instanz wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie insoweit teilweise Erfolg, als sie zur anderweitigen Festsetzung des Verfahrenswertes auf bis zu 7.000 EUR führt. Soweit die Beschwerde auf eine weitergehende Reduzierung des Verfahrenswertes gerichtet ist, ist sie unbegründet.

Die Wertfestsetzung für ein Arrestverfahren in einer Familienstreitsache richtet sich gem. § 1 FamGKG nach den Bestimmungen des FamGKG. In einem Antragsverfahren kommt es gem. §§ 3 Abs. 1, 34 FamGKG für die Wertbestimmung auf den Gegenstand des Antrages an. Maßgeblich ist das mit dem Antrag geltend gemachte Verfahrensziel, nicht etwa der sachlich begründete Anspruch (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rz. 1 f. zu § 3 GKG, Rz. 1 zu § 3 FamGKG). Demnach ist für die Wertberechnung das Interesse der Antragstellerin an der Sicherung des im Arrestantrag mit 18.449,34 EUR bezifferten Anspruchs maßgeblich.

Eine dem § 53 Abs. 1 Ziff. 1 GKG entsprechende Regelung zur Wertbestimmung des Sicherungsinteresses eines Arrestantrages enthält das FamGKG nicht.

Einerseits wird die Ansicht vertreten, das FamGKG weise insoweit eine unbewusste, planwidrige Regelungslücke auf, die die analoge Anwendung der Wertvorschrift des § 41 FamGKG rechtfertige (so: Schneider/Wolf/Volpert/Fölsch, FamGKG, Rz. 5 f. zu § 41).

Nach anderer Ansicht (Thiel, FPR 2010, 319 (322)) sei § 42 Abs. 1 FamGKG zur Wertbestimmung heranzuziehen.

Der Senat folgt der letzteren Auffassung. Der Gesetzgeber hat mit § 42 FamGKG bewusst eine Regelung für die Wertbestimmung von Angelegenheiten getroffen, die - sei es bewusst oder unbewusst - von den übrigen Wertvorschriften des FamGKG nicht erfasst worden sind. Dann aber ist keine planwidrige Regelungslücke vorhanden, die einen analogen Rückgriff auf § 41 FamGKG rechtfertigen könnte.

Der Verfahrenswert ist dementsprechend gem. § 42 Abs. 1 FamFG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wegen des vorläufigen Carakters des Arrestes kann der Gegenstandswert in der Regel nicht den Betrag des zu sichernden Anspruchs erreichen. Der reine Sicherungszweck des Arrests gebietet es zudem, dass der Wert grundsätzlich hinter dem einer vorläufigen Leistungsanordnung, wie z.B. der einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG, zurückbleiben muss. Da der Wert einer Leistungsanordnung gem. § 41 FamGKG grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachewertes beträgt, hält es der Senat im Regelfall für angemessen, den Verfahrenswert für einen Arrestantrag mit 1/3 der zu sichernden Hauptforderung zu bewerten. Umstände, die hier ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung gebieten könnten (z.B. ein gesteigertes Sicherungsinteresse der Antragstellerin), liegen nicht vor, wie das AG in dem angefochtenen Beschluss mit im Ergebnis zutreffender Begründung festgestellt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2564078

AGS 2010, 556

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