Leitsatz

Das OLG Brandenburg hat sich in dieser Entscheidung mit den Kriterien für die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem familiengerichtlichen Arrestverfahren auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Nach Abschluss eines Arrestverfahrens hatte das erstinstanzliche Gericht als Verfahrenswert für das Arrestverfahren die in dem Arrestantrag der Antragstellerin bezifferten 18.449,34 EUR zugrunde gelegt.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, die insoweit teilweise Erfolg hatte, als sie zur anderweitigen Festsetzung des Verfahrenswertes auf bis zu 7.000,00 EUR führte. Soweit das Rechtsmittel auf eine weitergehende Reduzierung des Verfahrenswertes gerichtet war, blieb es ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG Brandenburg wies darauf hin, dass die Wertsetzung für ein Arrestverfahren in einer Familienstreitsache sich gemäß § 1 FamGKG nach den Bestimmungen des FamGKG richte. In einem Antragsverfahren komme es gemäß §§ 3 Abs.1, 34 FamGKG für die Wertbestimmung auf den Gegenstand des Antrages an. Maßgebend sei das mit dem Antrag geltend gemachte Verfahrensziel, nicht etwa der sachlich begründete Anspruch (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rz. 1 f. zu § 3 GKG, Rz. 1 zu § 3 FamGKG).

Danach sei für die Wertberechnung das Interesse der Antragstellerin an der Sicherung des im Arrestantrag mit 18.449,34 EUR bezifferten Anspruchs maßgeblich.

Eine dem § 53 Abs. 1 Ziff. 1 GKG entsprechende Regelung zur Wertbestimmung des Sicherungsinteresses eines Arrestantrages enthalte das FamGKG nicht. Das KG folgte der Auffassung, wonach § 42 Abs. 1 FamGKG zur Wertbestimmung heranzuziehen sei. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift bewusst eine Regelung für die Wertbestimmung von Angelegenheiten getroffen, die - bewusst oder unbewusst - von den übrigen Wertvorschriften des FamGKG nicht erfasst worden seien. Dann aber sei keine planwidrige Regelungslücke vorhanden, die einen analogen Rückgriff auf § 41 FamGKG - wie teilweise in der Literatur vertreten - rechtfertigen könnte.

Der Verfahrenswert sei gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wegen des vorläufigen Charakters des Arrests könne der Gegenstandswert in der Regel nicht den Betrag des zu sichernden Anspruchs erreichen. Da der Wert einer Leistungsanordnung gemäß § 41 FamGKG grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachewertes betrage, ist im Regelfall angemessen, den Verfahrenswert für einen Arrestantrag mit 1/ 3 der zu sichernden Hauptforderung zu bewerten.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.08.2010, 15 WF 246/10

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