Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Arrestablehnung - Verfahrenswert

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Ablehnung eines beantragten Arrests in einer Familienstreitsache ist die Beschwerde eröffnet und nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO (wie OLG Karlsruhe Beschl. v. 5.8.2010 - 18 UF 100/10).

2. Der Verfahrenswert in einem Arrestverfahren als Familienstreitsache ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei in der Regel ein Drittel des Betrags des zu sichernden Anspruchs angesetzt werden können (Anschluss an OLG Brandenburg Beschl. v. 30.8.2010 - 15 WF 246/10).

 

Normenkette

FamFG §§ 38, 58, § 58 ff., § 119 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 02.08.2010)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG München vom 2.8.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.000 EUR festgesetzt

 

Gründe

I.a) Die Beteiligten sind seit 28.4.2009 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens hatte die Antragstellerin als Folgesache die Angelegenheit Zugewinn in Form eines Stufenantrags vom 13.6.2007 anhängig gemacht. Nach gerichtlicher Entscheidung über die Auskunftsstufe durch Teilanerkenntnisurteil des AG München vom 27.9.2007 wurde am 13.3.2008 in der Leistungsstufe die Verurteilung dahingehend beantragt, der Antragstellerin ab rechtskräftiger Scheidung einen Zugewinnausgleich i.H.v. 100.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszusatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

Mit Beschluss des AG vom 28.4.2009 wurden die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht abgetrennt.

b) Mit Schriftsatz vom 29.6.2010 hat die Antragstellerin zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer behaupteten Zugewinnausgleichsforderung i.H.v. 100.000 EUR beantragt, den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners anzuordnen. Die Antragstellerin macht geltend, seit Rechtskraft der Scheidung seien dem Grunde nach unstreitige Zugewinnausgleichsansprüche fällig. Lediglich die konkrete Höhe des Ausgleichsanspruchs sei strittig, weil insgesamt drei Immobilien zu bewerten seien und Begutachtungen noch nicht vorlägen.

Für den Antragsgegner sei mittlerweile eine Rechtsanwältin als berufsmäßige Betreuerin bestellt worden. Das Vermögen des Antragsgegners habe sich seit dem Stichtag für die Bewertung des Zugewinnausgleichs am 14.4.2007 erheblich verringert.

So sei ein zum Stichtag vorhanden gewesenes Depot i.H.v. 73.683,90 EUR mittlerweile vollständig verbraucht.

Vor der Betreuung des Antragsgegners habe dieser noch erhebliche private Darlehen i.H.v. je etwa 30.000 EUR an vier namentlich genannte Personen, darunter seine beiden Schwestern vergeben. Zwei von ihnen seien mittlerweile insolvent, weshalb die Forderungen nicht mehr beitreibbar seien. Außerdem habe der Antragsgegner im Jahr 2005 an eine mittlerweile verstorbene Schwester Darlehen i.H.v. 71.990 EUR vergeben, welche zum maßgeblichen Stichtag noch i.H.v. 32.000 EUR offen standen. Nachlassverzeichnisse, deren Anforderung die Betreuerin zugesagt habe, lägen noch nicht vor.

Vor dem Stichtag für die Vermögensauseinandersetzung sei weiterhin ein Darlehen an die andere Schwester des Antragsgegners i.H.v. 25.000 EUR gewährt worden; die Beitreibung dieser Forderung sei fraglich, da die Darlehensnehmerin inzwischen ihre Zulassung als Rechtsanwältin verloren habe.

Auch gegenüber der Betreuerin angeforderte Auskünfte über Konten des Antragsgegners im In- und Ausland seien bisher nicht erteilt worden.

Nachdem das Vermögen des Antragsgegners immer mehr schwinde und zu befürchten sei, dass die Ausgleichsansprüche der Antragstellerin zu gegebener Zeit nicht mehr realisierbar seien, stehe zu besorgen, dass ohne die Verhängung eines Arrests die Vollstreckung der Ausgleichsansprüche vereitelt werde.

c) Die Betreuerin des Antragsgegners hat beantragt, den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.

Es bestehe schon kein Arrestanspruch, weil der Antragstellerin keinesfalls ein Ausgleichsanspruch in der behaupteten Höhe zustehe.

Im Übrigen fehle auch ein Arrestgrund.

Zwar habe der Antragsgegner wohl hauptsächlich krankheitsbedingt vor Anordnung der gesetzlichen Betreuung bestimmte problematische Vermögensverfügungen getroffen. Dies sei aber mit Anordnung der Betreuung ab 9.4.2009 beendet worden.

Die Betreuerin habe die Betreuung im April 2009 mit einem Vermögensstand von 126.265,15 EUR übernommen. Bereits zum Jahresende habe sich das Vermögen auf 226.167,98 EUR und damit um fast 100.000 EUR erhöht. Bei diesem Endstand sei der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin bereits berücksichtigt.

Da keine weiteren Gläubiger - mit Ausnahme eines seit Jahren bestehenden Bankdarlehens i.H.v. 45.405,53 EUR - existierten und die Betreuerin jedwede Ausgaben, die nicht zur Deckung des Existenzminimums benötigt werden, beendet habe, werde das Vermögen weiter steigen.

Vermögensverfügungen zu Lasten der Antragstelleri...

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