Entscheidungsstichwort (Thema)

Dinglicher Arrest zur Sicherung einer Zugewinnausgleichsforderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 119 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel, sondern die Beschwerde nach § 58 FamFG. Demzufolge hat nicht der originäre Einzelrichter nach § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden, sondern der Senat, und die Beschwerde muss nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt werden, sondern nach § 63 Abs. 1 FamFG innerhalb eines Monats.

2. Eine einstweilige Verfügung ist im Anwendungsbereich des FamFG ausgeschlossen.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 63 Abs. 1, § 119 Abs. 2; ZPO §§ 916-917

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.05.2010; Aktenzeichen 48 F 161/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 14.5.2010 (48 F 161/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen einen Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 14.5.2010, mit dem ihr Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners wegen einer von ihr behaupteten Zugewinnausgleichsforderung von mindestens 2,5 Mio. EUR mangels Vorliegens eines Arrestgrundes als unbegründet zurückgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14.5.2010 verwiesen.

Zur Begründung der von ihr eingelegten "sofortigen" Beschwerde, mit der die Antrag-stellerin in der Hauptsache weiterhin die Anordnung eines Veräußerungsverbots ggü. dem Antragsgegner begehrt, hilfsweise die Anordnung eines dinglichen Ar-rests, trägt diese vor ... (wird ausgeführt).

II.1. Der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf ist als Beschwerde anzusehen. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Über die Beschwerde hat nicht der originäre Einzelrichter, sondern der Senat zu entscheiden. Es gelten vorliegend die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG, da es sich bei dem Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 14.5.2010 um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der Folge, dass auch § 568 Satz 1 ZPO anzuwenden wäre, ist demgegenüber nicht anwendbar, denn § 119 Abs. 2 FamFG verweist lediglich auf §§ 916 bis 934 ZPO sowie auf §§ 943 bis 945 ZPO, nicht dagegen auf die ZPO-Beschwerderegelungen.

Aus der Verweisung in § 119 Abs. 2 FamFG auf die Vorschriften der §§ 916 ff. ZPO kann nicht auf die auf Anwendbarkeit der §§ 567 ff. ZPO geschlossen werden (so aber Prütting/Helms, FamFG 2009, Rz. 9 zu § 119 unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf). Die Begründung zum Regierungsentwurf zum FamFG (BT-Drucks. 16/6308) unterscheidet jedoch eindeutig zwischen Endentscheidungen einerseits und Neben- und Zwischenentscheidungen andererseits. Lediglich für letztere wird die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ff. ZPO als möglicher Rechtsbehelf für zulässig erachtet (BT-Drucks. 16/6308, 203).

2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dem von ihr im Beschwerdeverfahren weiterhin verfolgten Ziel der Anordnung eines Veräußerungsverbots i.S.v. § 938 Abs. 2 ZPO ist von vornherein der Erfolg verwehrt, da das vorliegend heranzuziehende Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) an keiner Stelle auf die Vorschriften der §§ 935 bis 942 ZPO verweist, so dass die einstweilige Verfügung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes - und damit im hier streitgegenständlichen Verfahren - ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 226).

Der Antragstellerin ist es aber auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, einen Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft zu machen ... (wird ausgeführt).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2370391

FuR 2010, 705

FamFR 2010, 523

FamRB 2010, 326

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