Leitsatz

Das Familiengericht hatte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung eines Veräußerungsverbots und den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung einer behaupteten Zugewinnausgleichsforderung von mindestens 2,5 Mio. EUR mangels Vorliegens eines Arrestgrundes als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der von ihr eingelegten "sofortigen" Beschwerde, mit der sie weiterhin die Anordnung eines Veräußerungsverbots, hilfsweise die Anordnung eines dinglichen Arrests begehrte.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass der eingelegte Rechtsbehelf als Beschwerde i.S.d. §§ 58 ff. FamFG anzusehen sei, da die Entscheidung des FamG eine Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG sei.

Zwar verweise § 119 Abs. 2 FamFG auf die §§ 916 ff. ZPO, nicht aber auf die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO, die nur bei Neben- und Zwischenentscheidungen, nicht jedoch bei einer hier vorliegenden Endentscheidung in Betracht komme. Danach betrage die Beschwerdefrist nicht zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO), sondern einen Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG). Zuständig für die Entscheidung sei damit auch nicht der originäre Einzelrichter gemäß § 568 ZPO, sondern der Senat.

Die Anordnung eines Veräußerungsverbots im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß § 938 Abs. 2 ZPO kam nach Auffassung des OLG schon deswegen nicht in Betracht, weil einstweilige Verfügungen im Geltungsbereich des FamFG ausgeschlossen seien.

Im Übrigen sei es der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, einen Arrestgrund glaubhaft zu machen, aufgrund dessen sei die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2010, 18 UF 100/10

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