Zu Unrecht hat das LG nur den Betrag der Vergütung des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten gegen die Staatskasse festgesetzt, nicht aber auch den Betrag der auf diese Vergütung anfallenden Umsatzsteuer von 197,56 EUR und damit den Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers insoweit teilweise zurückgewiesen. Die Auffassung, der Beschwerdeführer könne den Betrag der auf seine Vergütung anfallenden Umsatzsteuer nicht von der Staatskasse beanspruchen, ist unzutreffend.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzliche Vergütung nach den §§ 45 ff. RVG umfasst seine Auslagen (vgl. § 46 RVG), zu denen nach Nr. 7008 VV auch die Umsatzsteuer zählt. Der Umstand, dass der Beklagte, dem der Beschwerdeführer beigeordnet war, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wirkt sich nicht auf die Höhe der Prozesskostenhilfevergütung aus (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 7.8.2017 – 2 W 92/17, MDR 2017, 1150 ff. [= AGS 2017, 525]; OLG München, Beschl. v. 11.8.2016 – 11 W 1281/16, AGS 2016, 528 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.8.2016 – I-10 W 237/16, AGS 2016, 485 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013 – 4 W 60/13, MDR 2013, 1194 [= AGS 2013, 428]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 46 Rn 77). Soweit das LG zur Begründung anführt, es sei kein Grund ersichtlich, dem beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung der bedürftigen Partei gegen die Landeskasse eine höhere Vergütung zuzubilligen als er ohne eine Beiordnung für die Vertretung einer nicht bedürftigen Partei im Rahmen der Vergütungsfestsetzung von der Gegenseite oder aber im Rahmen der Festsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO beanspruchen könne (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2013 – 2 W 217/13, MDR 2013, 1434 ff. [= AGS 2014, 80]), überzeugt dies nicht. Diese Auffassung unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis zwischen den Parteien, dem aus § 675 BGB i.V.m. den Vorschriften des RVG folgenden Gebührenanspruch des Anwalts gegenüber seinem Mandanten und dem Vergütungsanspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.). Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO, kann die vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei vom erstattungspflichtigen Gegner die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen, weil sie die an ihren Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer ihrerseits von Finanzamt erstattet erhält. Daher muss auch der Rechtsanwalt, der von seinem Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO Gebrauch macht, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber seinem Mandanten geltend machen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2006 – II ZB 21/05, NJW-RR 2007, 285 ff. [= AGS 2007, 628]), denn § 126 ZPO ändert nichts daran, dass ein der Partei zustehender Kostenerstattungsanspruch – wenngleich im eigenen Namen – geltend gemacht wird. Demgegenüber gehört die Umsatzsteuer grundsätzlich zur Vergütung, die der Anwalt von seinem vorsteuerabzugsberechtigten (nicht bedürftigen) Mandanten erhält. Nach der Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren tritt die Staatskasse an die Stelle der bedürftigen Partei, die dem Rechtsanwalt zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet wäre. Nicht ersichtlich ist deshalb, wieso die Staatskasse diese Umsatzsteuer nicht ebenso zu vergüten hätte. Insbesondere kann insoweit aus der pauschalen Verweisung auf § 104 Abs. 2 ZPO in § 55 Abs. 5 S. 1 RVG nicht der Schluss gezogen werden, dass wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers die Geltendmachung der Umsatzsteuer gegenüber der Staatskasse ausgeschlossen sein soll. Der Sinn der Verweisung auf § 104 Abs. 2 ZPO, der vorrangig das Erstattungsverhältnis zwischen den Parteien betrifft, besteht darin, für die Antragstellung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse ebenfalls eine Glaubhaftmachung ausreichen zu lassen. Dabei passt allerdings § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht, was der Gesetzgeber hier, anders als in § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, offensichtlich übersehen hat (vgl. OLG Braunschweig m.w.N.).

Anderes folgt schließlich auch nicht aus der vom LG in Bezug genommenen Entscheidung des BGH v. 12.6.2006 (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2006 – II ZB 21/05, NJW-RR 2007, 285 [= AGS 2007, 628]). Abweichend vom hier gegebenen Fall hatte der Beschwerdeführer des dortigen Verfahrens die Festsetzung von Umsatzsteuer gegenüber dem dortigen Beklagten, mithin im Kostenerstattungsverfahren, geltend gemacht.

c) Damit beträgt der dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Betrag nicht 1.039,80 EUR, sondern 1.237,36 EUR, so dass die mit der Erinnerung angefochtene Festsetzung wie tenoriert abzuändern ist.

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